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10009881 AT

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 854/1993

Inkrafttretensdatum

17.12.1993

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 854/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Dem Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich „Evangelisches Schulwerk Oberschützen“ mit dem derzeitigen Sitz in 7432 Oberschützen kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. November 1993 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.

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