Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso) (burkinafaso)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
17.01.1991
Deutsch, Französisch
N7199315864L
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung von Burkina Faso zu fördern.
(2) Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung der Regierung von Burkina Faso wirtschaftliche und technische Hilfe leisten. Die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zukommen wird, werden Gegenstand getrennter Übereinkommen sein.
(3) Die wirtschaftliche und technische Unterstützung, welche die Österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung mit Absatz 2 gewähren wird, kann in Form folgender Leistungen erfolgen
(4) Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte, gemäß Abs. 3 Z 2 des gegenständlichen Artikels kann in folgender Form gewährt werden
(5) Die Stipendien und die Kurse werden entsprechend festgelegten Regeln vergeben werden, über welche Burkina Faso auf diplomatischem Weg informiert werden wird.
(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge dazu verpflichten, für die Dauer ihrer Tätigkeit in Burkina Faso keine andere auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit auszuüben, die Gesetze von Burkina Faso zu respektieren und sich vor allem jeglicher politischer Tätigkeit, welche sich auf die inneren Angelegenheiten von Burkina Faso bezieht, zu enthalten.
(2) Die Aufgaben der Fachkräfte in den von ihnen betreuten Projekten werden in den getrennten Übereinkommen, die gemäß Art. 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, genauer definiert werden.
(3) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte für irgendwelche Tätigkeiten heranzuziehen, welche sich von den übereinstimmend festgelegten unterscheiden. Die burkinische Seite kann jedoch jeder österreichischen Fachkraft Aufgaben anvertrauen, die sich von den vereinbarten unterscheiden, unter der Voraussetzung der Zustimmung der Fachkraft und unter der Bedingung, daß die österreichische Seite ihre Zustimmung gibt.
Im Rahmen der Abstellung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite, folgende Leistungen zu erbringen
Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens und der zu erbringenden Leistungen verpflichtet sich die burkinische Seite zu folgendem
(1) Die Regierung von Burkina Faso nimmt die Haftung
(2) Verantwortung der Österreichischen Bundesregierung und der österreichischen Fachkräfte für Schäden, welche bei der Durchführung von Projekten, wie in Artikel 1 Abs. 2 vorgesehen, Dritten bzw. deren Eigentum zugefügt werden bzw. welche den Verlust dieses Eigentums bewirken, kann nur dann eintreten, wenn ein schweres, schuldhaftes Verhalten, ein Diebstahl oder eine mit strafrechtlichen Sanktionen bedrohte Fahrlässigkeit der österreichischen Fachkraft vorliegt.
(3) Die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien sind den in Kraft stehenden Gesetzen von Burkina Faso unterworfen.
(4) Wird eine österreichische Fachkraft oder ein Mitglied seiner Familie festgenommen oder inhaftiert, verpflichtet sich Burkina Faso, dies unverzüglich der österreichischen Seite bekanntzugeben, unter genauer Angabe der Gründe der Verhaftung oder Festhaltung und der Gewährung der Möglichkeit des Besuches der betroffenen Personen durch offizielle Vertreter Österreichs.
(1) Die burkinische Seite kann jederzeit die Arbeit einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie der Ansicht ist, daß seine Tätigkeit mit den Verpflichtungen aus seiner Funktion unvereinbar ist.
(2) Vor einer solchen Maßnahme wird die burkinische Seite die österreichische Seite schriftlich und auf diplomatischem Weg von der vorgesehenen Maßnahme verständigen. Die Maßnahme muß begründet sein. Sie tritt entweder sofort in Kraft oder ein Monat nach der Verständigung je nach dem Ernst des schuldhaften Verhaltens.
(1) Die Ausrüstung, welche von der österreichischen Seite zur Durchführung eines Projektes zur Verfügung gestellt wird, bleibt bis zum Ende des Projektes ihr Eigentum (und in der Verfügungsgewalt der in den getrennten Abkommen gemäß Artikel 1 Abs. 2 genannten Verantwortlichen).
(2) Nach Ende des Projektes wird das Eigentumsrecht an der Ausrüstung an die burkinische Seite übertragen. Die österreichische Seite behält sich jedoch das Recht vor, die Ausrüstung einem anderen Projekt der technischen Zusammenarbeit in Burkina Faso zur Verfügung zu stellen.
(1) Fahrzeuge, Ersatzteile, Gegenstände, berufliche Ausrüstung, neues Betriebsmaterial, Treibstoffe und Schmiermittel, welche zwecks Durchführung und Betreiben der Projekte eingeführt oder lokal gekauft werden, sind von Steuern und Zöllen, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, befreit.
(2) Die oben genannten Gegenstände können in weiterer Folge definitiv von Steuern und Zöllen befreit werden, wenn sie ohne Gegenleistung der Regierung von Burkina Faso oder einer anderen österreichischen Fachkraft, welche im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt wird, übergeben werden.
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu regeln.
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern die Kündigung nicht sechs Monate vor Ende der Vertragsperiode schriftlich auf diplomatischem Weg einlangt. Jede Regierung hat jedoch das Recht, das Abkommen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen.
(3) Im Falle der Aufkündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 für die Dauer eines Jahres in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens unterliegen alle Projekte der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Burkina Faso, unter Einschluß derer, die sich bereits in Ausführung befinden, den Bestimmungen dieses Abkommens.
Geschehen in Wien, am 17. Jänner 1991. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen in deutscher und französischer Sprache errichtet, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.