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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

63 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (63)

Gesetzestext (63 Artikel)

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

10.03.1992

N7199219975J

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten – einschließlich der Al-Azhar-Universität – und den Forschungsinstitutionen beider Staaten.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten – einschließlich die Al-Azhar-Universität – und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit durch gegenseitige Kontaktnahme im direkten Einvernehmen zu bestimmen.

(3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien unterstützen die Errichtung von Lektoraten zur Förderung von Sprache und Literatur an den Universitäten des anderen Vertragsstaates – die Al-Azhar-Universität eingeschlossen – und sind bestrebt, hiefür Universitätslektoren auszutauschen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden Staaten verliehen werden, sowie über das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium beider Staaten fort.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in Englisch und Französisch abgefaßte Informationen und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung, Wissenschaft und Medizin beziehen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden Institutionen am 27. Februar 1980 unterzeichneten Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die ägyptische Vertragspartei informiert die österreichische Vertragspartei über das Projekt des Wissenschaftszentrums der Stadt Mubarak. Weitere Kontakte werden zwischen dem Ägyptischen Ministerium für wissenschaftliche Forschung und den zuständigen Stellen in Österreich erfolgen, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen zu untersuchen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(2) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 lit. b – aufgenommen werden.

(3) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.

(4) An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.

(6) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die österreichische Vertragspartei gewährt im Rahmen des österreichischen Nord-Süd-Dialog-Stipendienprogrammes bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie die Antragsformulare für diese Stipendien werden auf diplomatischem Wege bekanntgegeben bzw. übermittelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an besonderen Postgraduate-Kursen, die regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei informiert die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in Frage kommen, so früh als möglich.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in der englischen Sprache aufweisen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Kunsthochschulen und gleichrangigen ägyptischen Lehranstalten und ermutigen diese, Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit im direkten Einvernehmen festzulegen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich zwölf einmonatige Stipendien für ägyptische Deutschlehrer zum Besuch universitärer Sommersprachkurse an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 55 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen dafür sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien ermutigen die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des technisch-berufsbildenden Schulwesens. Die ägyptische Vertragspartei begrüßt den Besuch eines Experten, um eine Feasibility-Studie für den Aufbau einer technischen Mittelschule zu erstellen, während von einem weiteren Experten die Zusammenarbeit mit ägyptischen Experten zum Zwecke der Strukturverbesserung von zwei bereits bestehenden Lehrerausbildungsinstituten erwartet wird. Die für diese Experten nötigen Spezifikationen werden der österreichischen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Zusammenarbeit sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen.

(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.

(3) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen.

(2) Die ägyptische Vertragspartei begrüßt eine österreichische Teilnahme an der „Cairo International Book Fair“ und an der „Children's International Book Fair“ in Kairo.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Forschungsinstitutionen für ägyptische Museumsexperten an. Voraussetzung ist, daß die Aufenthaltsdauer und das Arbeitsprogramm zwischen den befaßten Institutionen im direkten Einvernehmen vereinbart wird. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie in beiden Staaten.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der ägyptischen Altertumsverwaltung (Ägyptisches Museum) zur Verfügung

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden.

(2) Ein mögliches Datum für die Ägyptische Kulturwoche in Wien könnte der Zeitraum vom 25. November bis 10. Dezember 1991 sein.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen Austausch von Filmen, Zeitschriften, Publikationen und von Informationen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestspielen in beiden Staaten.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.

(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den betreffenden österreichischen Institutionen und der Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen der ägyptischen Altertumsverwaltung und den zuständigen österreichischen Behörden fördert die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der österreichischen Experten auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen gewährt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen auf dem Gebiet des Informationswesens.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die ägyptische Vertragspartei bringt den Wunsch nach einem einmonatigen, von der österreichischen Vertragspartei zur Verfügung gestellten, Ausbildungslehrgang für zwei Personen auf dem Gebiet des computergestützten Designs von Informationsmaterialien vor. Die österreichische Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und bittet die ägyptische Vertragspartei um weitere Informationen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen beider Staaten.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen, Sie tauschen aus

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung Informationen über Forschungsresultate und Publikationen in den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, ländliche Entwicklung, moderne Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen, Fleisch- und Milchproduktion aus.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Im Lichte der Bedeutung der Umweltproblematik ermutigt die ägyptische Vertragspartei die österreichische Vertragspartei, entsprechende Kontakte aufzubauen und einen Meinungsaustausch auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu etablieren.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladene und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen

(1) Reisekosten

Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.

Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.

(2) Aufenthaltskosten

Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen

Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.

Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.

(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 9 folgende Leistungen

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 45 gelten folgende Bedingungen

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Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen

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(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.

Bundesrecht 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle Zusammenarbeit, das am 13. Juli 1987 *) in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft.

Geschehen zu Kairo, am 10. März 1992 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 412/1987

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