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10009811 AT

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1992

Inkrafttretensdatum

07.03.1992

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 129/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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