Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1992
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Langtitel
Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
StF: BGBl. Nr. 15/1992 (NR: GP XVIII IA 264/A AB 347 S. 53. BR: 4182 AB 4188 S. 548.)
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§ 1. (1) Unter Schutzrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes wird das ausschließliche Recht auf Nutzung der in den Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und 6 genannten Embleme und Bezeichnungen als Marken und Muster verstanden.
(2) Die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Die olympischen Embleme sind
(4) Die olympischen Bezeichnungen sind
(5) Als olympische Bezeichnung gilt auch eine Marke, eine Firma, ein Zeichen, Symbol oder ein Siegel, die geeignet sind, den Anschein der Verbindung mit oder der Autorisierung durch das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite zu erwecken.
(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Abs. 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen.
Verwechslungsfähig ähnlich sind Embleme und Bezeichnungen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Emblem oder eine Bezeichnung aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.
Bei Beurteilung, ob ein Zeichen verwechslungsfähig ist, sind alle Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des § 1 steht den nachgenannten Organisationen zu
§ 3. (1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)
(2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.
§ 4. (1) Wer
(2) Druckwerke gemäß Abs. 1 Z 2 sind für verfallen zu erklären.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 5. Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.