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Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

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Kurztitel

Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1992

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Langtitel

Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

StF: BGBl. Nr. 15/1992 (NR: GP XVIII IA 264/A AB 347 S. 53. BR: 4182 AB 4188 S. 548.)

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

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Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 1. (1) Unter Schutzrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes wird das ausschließliche Recht auf Nutzung der in den Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und 6 genannten Embleme und Bezeichnungen als Marken und Muster verstanden.

(2) Die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die olympischen Embleme sind

(4) Die olympischen Bezeichnungen sind

(5) Als olympische Bezeichnung gilt auch eine Marke, eine Firma, ein Zeichen, Symbol oder ein Siegel, die geeignet sind, den Anschein der Verbindung mit oder der Autorisierung durch das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite zu erwecken.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Abs. 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen.

Verwechslungsfähig ähnlich sind Embleme und Bezeichnungen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Emblem oder eine Bezeichnung aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.

Bei Beurteilung, ob ein Zeichen verwechslungsfähig ist, sind alle Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 2. (1) Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des § 1 steht den nachgenannten Organisationen zu

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 3. (1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)

(2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 4. (1) Wer

(2) Druckwerke gemäß Abs. 1 Z 2 sind für verfallen zu erklären.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 5. Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.

Bundesrecht Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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