Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10009790 AT

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 554/1991

Inkrafttretensdatum

30.10.1991

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 554/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Dem „Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.“ mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →