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Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

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Kurztitel

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1991

Inkrafttretensdatum

17.05.1991

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

StF: BGBl. Nr. 242/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Schülervertretungengesetzes (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird verordnet

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Reihung

Vor-und Zuname des Kandidaten/der Kandidatin

Wahlpunkte

1

4

2

3

3

2

4

1

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 1. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 2. Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten.

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 3. Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 4. Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Bundesrecht Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.

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