Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1991
Inkrafttretensdatum
17.05.1991
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
StF: BGBl. Nr. 242/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Schülervertretungengesetzes (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird verordnet
Reihung
Vor-und Zuname des Kandidaten/der Kandidatin
Wahlpunkte
1
4
2
3
3
2
4
1
§ 1. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche
§ 2. Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten.
§ 3. Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen
§ 4. Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.