Anti-Doping-Konvention (anti-doping-konvention)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung abgegeben
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Ferner haben die Niederlande den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Konvention, der die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten war, angesehen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1993 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.
1. Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle“, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Einleitung
Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-Doping-Programms.
Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADA durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.
Begriffe, die in dieser Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden verwendet werden
Sofern die WADA für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum „innerhalb des Wettkampfes“ grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeverfahrens.
Dies bedeutet, dass die Substanz oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.
Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten „für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Substanzen als spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode, es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet.“ Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen „die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Substanzen und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder -methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat.“
Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Substanzen mit Missbrauchspotential jene Substanzen, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Substanzen mit Missbrauchspotential gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC).
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.
Diese Klasse umfasst viele verschiedene Substanzen, unter anderem BPC-157, 2,4-Dinitrophenol (DNP), Ryanodin-Rezeptor-1-Calstabin-Komplex-Stabilisatoren [zum Beispiel S-107, S48168 (ARM210)] und Troponin-Aktivatoren (zum Beispiel Reldesemtiv und Tirasemtiv).
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.
Anabole Substanzen sind verboten.
Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem
1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol);
1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion);
1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);
1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);
1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on);
4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol);
4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on);
5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion);
7alpha-Hydroxy-DHEA;
7beta-Hydroxy-DHEA;
7-Keto-DHEA;
11beta-Methyl-19-nortestosteron;
17alpha-Methylepitiostanol (Epistan);
19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol);
19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion);
Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron);
Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on);
Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol);
Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);
Bolasteron;
Boldenon;
Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion);
Calusteron;
Clostebol;
Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol);
Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl-5alpha-androst-3-en-17beta-ol);
Dimethandrolon (7alpha,11beta-Dimethyl-19-nortestosteron);
Drostanolon;
Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on);
Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on);
Epitestosteron;
Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol);
Fluoxymesteron;
Formebolon;
Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol);
Gestrinon;
Mestanolon;
Mesterolon;
Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Metenolon;
Methandriol;
Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on);
Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on);
Methylclostebol;
Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);
Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);
Methyltestosteron;
Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Miboleron;
Nandrolon (19-Nortestosteron);
Norboleton;
Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on);
Norethandrolon;
Oxabolon;
Oxandrolon;
Oxymesteron;
Oxymetholon;
Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on);
Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan);
Quinbolon;
Stanozolol;
Stenbolon;
Testosteron;
Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on);
Tibolon
Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on)
Trestolon (7alpha-Methyl-19-nortestosteron, MENT)
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) einschließlich deren Ester.
Dazu gehören unter anderem
Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, zum Beispiel Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11], Zeranol und Zilpaterol.
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.
Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten
Dazu gehören unter anderem
S2.1.1
Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten zum Beispiel
Darbepoetine (dEPO);
Erythropoetine (EPO);
EPO-basierte Konstrukte [zum Beispiel EPO-Fc; Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA);
EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte (zum Beispiel CNTO-530, Peginesatid, Pegmolesatid).
S2.1.2
Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, zum Beispiel
Cobalt;
Daprodustat (GSK1278863);
IOX2;
Molidustat (BAY 85-3934);
Roxadustat (FG-4592);
Vadadustat (AKB-6548);
Xenon.
S2.1.3
GATA-Hemmer, zum Beispiel
K-11706.
S2.1.4
Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept;
Sotatercept.
S2.1.5
Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, zum Beispiel
Asialo-EPO;
carbamyliertes EPO (CEPO).
S2.2.1
Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern, zum Beispiel
S2.2.2
Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, zum Beispiel Corticorelin und Tetracosactid
S2.2.3
Wachstumshormon (GH, seine Analoga und Fragmente, dazu gehören unter anderem
S2.2.4
Wachstumshormon-Releasingfaktoren, dazu gehören unter anderem
Dazu gehören unter anderem
und andere Wachstumsfaktoren oder Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Alle selektiven und nichtselektiven Beta-2-Agonisten, einschließlich aller optischen Isomere, sind verboten.
Dazu gehören unter anderem
● Arformoterol
● Indacaterol
● Reproterol
● Tretoquinol
● Fenoterol
● Levosalbutamol
● Salbutamol
(Trimetoquinol)
● Formoterol
● Olodaterol
● Salmeterol
● Tulobuterol
● Higenamin
● Procaterol
● Terbutalin
● Vilanterol
Ausnahmen
Hinweis
Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml ist nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz und gilt als ein normabweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge einer therapeutischen Dosis (durch Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis war.
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Verbotene Substanzen in den Klassen S4.1 und S4.2 sind spezifische Substanzen. Verbotene Substanzen in den Klassen S4.3 und S4.4 sind nichtspezifische Substanzen.
Die folgenden Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sind verboten
Dazu gehören unter anderem
Dazu gehören unter anderem
● Bazedoxifen
● Elacestrant
● Raloxifen
● Clomifen
● Fulvestrant
● Tamoxifen
● Cyclofenil
● Ospemifen
● Toremifen
Dazu gehören unter anderem
S4.4.1.
S4.4.2.
Insuline und Insulin-Mimetika, zum Beispiel S519, S597
S4.4.3.
Meldonium
S4.4.4.
Trimetazidin
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.
Dazu gehören unter anderem
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Hiervon ausgenommen sind
Hinweis
Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz.
Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes)
Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nichtspezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind.
Folgende Methoden sind verboten
Die Entnahme von Blut oder Blutbestandteilen, einschließlich durch Apherese, wenn sie nicht 1) zu analytischen Zwecken, einschließlich medizinischen Tests oder Dopingkontrollen, oder 2) zu Spendezwecken in einem Spendezentrum durchgeführt wird, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Staates, in dem das Zentrum tätig ist, zugelassen ist.
Folgende Methoden sind verboten
Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nichtspezifische Substanzen sind.
Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“)
Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.
Zu den Stimulanzien gehören
● Adrafinil
● Flmodafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl)
● Amfepramon
methylsulfinyl]acetamid)
● Amfetamin
● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam
● Amfetaminil
(Carphedon)]
● Amiphenazol
● Furfenorex
● Benfluorex
● Hydrafinil (Fluorenol)
● Benzylpiperazin
● Lisdexamfetamin
● Bromantan
● Mefenorex
● Clobenzorex
● Mephentermin
● Cocain
● Mesocarb
● Cropropamid
● Metamfetamin(D-)
● Crotetamid
● p-Methylamfetamin
● Fencamin
● Modafinil
● Fenetyllin
● Norfenfluramin
● Fenfluramin
● Phendimetrazin
● Fenproporex
● Phentermin
● Fladrafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl)
● Prenylamin
methylsulfinyl]-N-hydroxyacetamid)
● Prolintan
Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.
Dazu gehören unter anderem
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Hiervon ausgenommen sind
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin)
Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC)
Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel
Hiervon ausgenommen sind
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden.
Dazu gehören unter anderem
● Beclometason
● Dexamethason
● Mometason
● Betamethason
● Flunosolid
● Prednisolon
● Budesonid
● Fluocortolon
● Prednison
● Ciclesonid
● Fluticason
● Triamcinolonacetonid
● Cortison
● Hydrocortison
● Deflazacort
● Methylprednisolon
Hinweis
Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden.
Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.
Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*).
* Auch außerhalb von Wettkämpfen verboten.
Dazu gehören unter anderem
● Acebutolol
● Bunolol
● Labetalol
● Oxprenolol
● Alprenolol
● Carteolol
● Metipranolol
● Pindolol
● Atenolol
● Carvedilol
● Metoprolol
● Propranolol
● Betaxolol
● Celiprolol
● Nadolol
● Sotalol
● Bisoprolol
● Esmolol
● Nebivolol
● Timolol
Ziel des Übereinkommens
Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.
Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens
1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten
2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.
Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder
1. Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab.
2. Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.
Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können
1. Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.
2. Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.
3. Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes
4. Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.
Labors
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich
2. Diese Labors sollen ermutigt werden,
Erziehung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.
Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen.
2. Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer
3. Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,
Internationale Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich
3. Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.
Informationsaustausch
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.
Beobachtende Begleitgruppe
(Monitoring Group)
1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet.
2. Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein.
4. Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen.
5. Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.
6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar.
7. Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen.
8. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.
1. Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere
2. In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.
Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.
Änderungen der Artikel des Übereinkommens
1. Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.
2. Jeder Änderungsvorschlag wird den in Art. 14 genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Art. 16 durch den Generalsekretär mitgeteilt.
3. Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor.
4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen.
5. Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.
6. Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben.
2. In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist.
2. Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
3. Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
1. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen.
2. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von
Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.