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Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

10.05.1989

Deutsch, Englisch

N7199110631L

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung des Königreiches Bhutan im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung des Königreiches Bhutan Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung des Königreiches Bhutan ausgewählt.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen im Königreich Bhutan im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die im Rahmen dieses Abkommens ins Königreich Bhutan entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragsschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die Regierung des Königreiches Bhutan läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die Regierung des Königreiches Bhutan hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Die Regierung des Königreiches Bhutan verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in das Königreich Bhutan verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf

(5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Bundesrecht Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam,

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Thimphu am 10. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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