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10009725 AT

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 729/1990

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Sport über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 729/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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