Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10009721 AT

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1990

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Mai 1990 über die Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 292/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986, in Verbindung mit der Erklärung der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens wird verordnet

Bundesrecht Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

§ 1. (1) Für die Zulassung in Österreich zu Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu jenen Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung ist, werden die in Polen ausgestellten Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.

(2) Der Ausdruck „Zeugnis“ im Abs. 1 bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung –, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in Polen zu beantragen.

(3) Der Ausdruck „Universität“ im Abs. 2 bedeutet die in Polen gelegenen Universitäten sowie jene Institutionen, denen in Polen Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die den österreichischen Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.

Bundesrecht Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

§ 2. Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.

Bundesrecht Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →