Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A, B und C wird genehmigt.
Betrifft die Aktionen: COST 612/2 – 641/2 – 681/2
1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2)
2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2)
3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2)
4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2)
5. Küstennahe benthonische Ökosysteme (COST 647/2).
Durchführung von „Basisuntersuchungen“ über ausgewählte Arten mit ökologischen Schlüsselfunktionen in ungestörten Regionen in der Norwegischen See und an der Atlantik-Küste, im Mittelmeer und in der Ostsee, insbesondere mit folgenden Lebensräumen
Das Programm sollte fortschreitend zu einer umfassenden Untersuchung der Dynamik küstennaher Ökosysteme und ihrer Modelliesierung ausgeweitet werden.
6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung auf den Menschen (COST 613/1).
Untersuchung einer Reihe von Innenraum-Schadstoffen und Schadstoffklassen, insbesondere NO2, RSP (einatembare suspendierte Teilchen), Formaldehyd, organische Schadstoffe, Allergentien, CO, SO2, Asbest und sonstige Mineralfasern einschließlich
7. Artenschutz (COST 691/1)
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1) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23.
2) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1.
Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen
Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.
Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.
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Kurztitel
Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1990
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1990
Text
ANHANG B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DER EINZELNEN KONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE
1.
Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben
1.1.
Beitrag zu einer optimalen Durchführung der Aktion durch Abgabe ihrer Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten der laufenden Arbeiten.
1.2.
Beurteilung der Ergebnisse der Aktion, Ziehen von Schlußfolgerungen über ihre Anwendung und Annahme aller Berichte vor ihrer Veröffentlichung.
1.3.
Übernahme der Verantwortung für den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
1.4.
Gegebenenfalls Anregung von Leitlinien für den Projektleiter.
2.
Die Berichte und Stellungnahmen der Ausschüsse werden den Staaten übermittelt.
3.
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus einem Delegierten der Kommission als Koordinator der konzertierten Aktionen der Gemeinschaft, zwei Delegierten jedes beteiligten Nichtmitgliedstaats, zwei Delegierten jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und gegebenenfalls dem Projektleiter.
4.
Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden wie folgt benannt: im Falle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft durch die Delegationen beim BVKA und im Falle der beteiligten Nichtmitgliedstaaten durch die zuständige einzelstaatliche Behörde. Die Delegation beim BVKA bezeichnen für jede Aktion nach Möglichkeit eine Person, die gleichzeitig Mitglied des BVKA und des betreffenden Ausschusses ist.
5.
Die Ausschüsse legen ihre Geschäftsordnung selbst fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt für die Dauer des laufenden Programms; dadurch soll die Kontinuität mit den folgenden Programmen sichergestellt werden.
6.
Jeder Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden; alle Mitglieder sind für dieses Amt wählbar.
7.
Das Sekretariat der Ausschüsse wird von der Kommission übernommen.
8.
Der BVKA prüft den Stand der Arbeiten und die Ergebnisse der Aktion regelmäßig. Zu diesem Zweck berichtet der Vorsitzende der einzelnen Ausschüsse dem BVKA auf dessen Ersuchen und auf jeden Fall mindestens alle zwei Jahre.
Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien erfolgt durch Konzertierungsausschüsse (einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse“ genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses Umweltschutz und Klimatologie, nachstehend BVKA genannt, der mit dem Beschluß 84/338/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft 1) eingesetzt wurde.
Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.
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1) ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25.
Diese Bestimmungen legen die in Artikel 4 des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft – COST erwähnten Finanzierungsregeln fest.
Zu Beginn jedes Jahres ruft die Kommission bei jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat die Mittel zur Finanzierung der einzelnen Aktionen ab, an denen dieser Staat teilnimmt; die Höhe dieser Mittel entspricht den im Rahmen des Abkommens anfallenden Koordinierungskosten; der Anteil der einzelen Staaten wird in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen berechnet.
Dieser Betrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung der beteiligten Nichtmitgliedstaaten angegeben, wobei der Wert des ECU am Datum des Finanzierungsaufrufs festgelegt wird.
Die Gesamtbeiträge umfassen abgesehen von den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten im Ausschuß.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat zahlt seinen Jahresbeitrag zu den Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens zu Beginn jedes Jahres und bis spätestens zum 31. März. Jeder Verzug in der Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet den betreffenden Nichtmitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen in Höhe des höchsten zum betreffenden Datum in den Staaten geltenden Diskontsatzes. Dieser Satz wird für jeden Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Die erhöhte Rate gilt für die gesamte Verzugsdauer. Diese Zinsen werden jedoch nur gefordert, wenn die Zahlung mehr als drei Monate nach dem Finanzierungsaufruf der Kommission erfolgt.
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten Beträge werden unter einem Titel im Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft (Teil der Kommission) als Einnahmen der konzertierten Aktionen verbucht, an denen sich diese Staaten beteiligen.
Der vorläufige Zeitplan der Koordinierungskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.
Die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften anwendbare, derzeit geltende Haushaltsordnung gilt auch für die Bewirtschaftung der für diese Aktionen bereitgestellten Mittel.
Nach Ablauf jeder konzertierten Aktion wird eine Erklärung über die zu ihrer Durchführung aufgewendeten Mittel ausgearbeitet und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten informationshalber vorgelegt.
Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie folgt veranschlagt
Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 2).
Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens sind in Anhang C festgelegt.
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1) ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1.
2) ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1.
(1) Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche Informationen aus, die bei der Durchführung der Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante oder durchgeführte Forschung zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung stellt, dies wünscht.
(2) Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen Ergebnisse der konzertierten Aktionen mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt werden.
(3) Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten.
(4) Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt die Kommission den Staaten im Einvernehmen mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit der Zustimmung der Ausschüsse können diese Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.
(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichung offen.
(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften die konzertierten Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt; nach Unterzeichung des Abkommens unterrichtet sie das genannte Generalsekretariat über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens notwendig sind.
(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2 zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Gemeinschhaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen übermittelt haben.
Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt wurde.
Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten der Ausschüsse Teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.
Dieses Abkommen, das in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift hiervon übermittelt.