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Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Österreichische Studienrichtungen

Spanische Studieneinrichtungen

Architektur

Arquitectura

Bauingenieurwesen

Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos

Maschinenbau

Ingenieria Industrial

Especialidad: Mecanica

Informatik

Informatica

Wirschaftsingenieurwesen – Maschinenbau

Ingenieria Industrial

Especialidad: Organizacion Industrial

Elektrotechnik

Ingenieria de Telecommunicacion

Raumplanung und Raumordnung Studienzweig: Raumplanung

Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos

Landwirtschaft

Ingenieria Agronomica

Studienzweig: Pflanzenproduktion

Especialidad: Fitotecnia

Studienzweig: Tierproduktion

Especialidad: Zootecnia

Studienzweig: Agrarökonomie

Especialidad: Economia agraria

Forst- und Holzwirtschaft

Ingenieria de Montes

Studienzweig: Forstwirtschaft

Bergwesen

Ingenieria de Minas

Hüttenwesen

Ingenieria de Minas

Werkstoffwissenschaften

Ingenieria Industrial

Especialidad: Metalurgia

Erdölwesen

Ingenieria de Minas

Montanmaschinenwesen

Ingenieria de Minas

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

In diesem Abkommen bedeutet

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen wurde.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt; die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktorratsstudium an einer Universität in Spanien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber eines spanischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen spanischen Behörde vor; Personen, welche einen akademischen Grad in Spanien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Spanisch an einer spanischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den spanischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden spanischen Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischen Wege übermittelt werden.

(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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