Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Österreichische Studienrichtungen
Spanische Studieneinrichtungen
Architektur
Arquitectura
Bauingenieurwesen
Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos
Maschinenbau
Ingenieria Industrial
Especialidad: Mecanica
Informatik
Informatica
Wirschaftsingenieurwesen – Maschinenbau
Ingenieria Industrial
Especialidad: Organizacion Industrial
Elektrotechnik
Ingenieria de Telecommunicacion
Raumplanung und Raumordnung Studienzweig: Raumplanung
Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos
Landwirtschaft
Ingenieria Agronomica
Studienzweig: Pflanzenproduktion
Especialidad: Fitotecnia
Studienzweig: Tierproduktion
Especialidad: Zootecnia
Studienzweig: Agrarökonomie
Especialidad: Economia agraria
Forst- und Holzwirtschaft
Ingenieria de Montes
Studienzweig: Forstwirtschaft
Bergwesen
Ingenieria de Minas
Hüttenwesen
Ingenieria de Minas
Werkstoffwissenschaften
Ingenieria Industrial
Especialidad: Metalurgia
Erdölwesen
Ingenieria de Minas
Montanmaschinenwesen
Ingenieria de Minas
In diesem Abkommen bedeutet
Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen wurde.
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.
(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt; die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktorratsstudium an einer Universität in Spanien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber eines spanischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.
(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen spanischen Behörde vor; Personen, welche einen akademischen Grad in Spanien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.
(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Spanisch an einer spanischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den spanischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden spanischen Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.
(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischen Wege übermittelt werden.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.