Europäische Weltraumorganisation
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.
(1) Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet; sie wird im folgenden als „Organisation“ bezeichnet.
(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage II genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.
(4) Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.
Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,
(1) Die Mitgliedstaaten und die Organisation erleichtern den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen; ein Mitgliedstaat braucht jedoch eine außerhalb der Organisation erlangte Information nicht mitzuteilen, falls dies nach seiner Auffassung mit seinen Sicherheitsinteressen, seinen Vereinbarungen mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter denen die Information erlangt wurde, nicht vereinbar ist.
(2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Artikel V stellt die Organisation sicher, daß die wissenschaftlichen Ergebnisse nach ihrer Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Wissenschaftler veröffentlicht oder auf andere Weise weiten Kreisen zugänglich gemacht werden. Die sich ergebenden reduzierten Daten sind Eigentum der Organisation.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Übereinkünften sichert sich die Organisation hinsichtlich der sich ergebenden Erfindungen und technischen Daten die Rechte, die zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Zugang, Weitergabe und Nutzung. Diese Erfindungen und technischen Daten werden den Teilnehmerstaaten mitgeteilt.
(4) Erfindungen und technische Daten, die Eigentum der Organisation sind, werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und können von diesen Staaten und von den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen für ihre eigenen Zwecke unentgeltlich genutzt werden.
(5) Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Einzelvorschriften für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.
(1) Die Tätigkeiten der Organisation umfassen obligatorische Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und fakultative Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teilnehmen, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein.
(2) Im Bereich der weltraumtechnischen Anwendungen kann die Organisation gegebenenfalls Betriebstätigkeiten ausführen; die hierfür geltenden Bedingungen werden vom Rat mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt. Die Organisation wird in diesem Rahmen
(3) Für die Koordinierung und Integration der Programme nach Artikel II Buchstabe c wird die Organisation von den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Weltraumprogrammen erhalten, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, alle notwendigen Bewertungen durchführen und geeignete Vorschriften aufstellen, die vom Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten anzunehmen sind. Die Ziele und Verfahren der Internationalisierung von Programmen sind in Anlage IV niedergelegt.
(1) Zur Durchführung der ihr übertragenen Programme
(2) Bei der Durchführung ihrer Programme bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Organisation, ihre vorhandenen Anlagen und verfügbaren Dienste optimal und mit Vorrang zu nutzen und sie zu rationalisieren; sie werden daher keine neuen Anlagen oder Dienste einrichten, ohne vorher die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Mittel geprüft zu haben.
(1) Die Industriepolitik, die die Organisation nach Artikel II Absatz d ausarbeitet und durchführt, ist insbesondere dazu bestimmt,
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten andere Ziele setzen.
Die Einzelbestimmungen für die Verwirklichung dieser Ziele sind in Anlage V und in den Vorschriften enthalten, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt und regelmäßig überprüft.
(2) Zur Durchführung ihrer Programme nimmt die Organisation soweit wie möglich die Dienste außenstehender Auftragnehmer in Anspruch, soweit dies mit der Aufrechterhaltung ihrer Eigenkapazität nach Artikel VI Absatz 1 vereinbar ist.
(1) Bei der Festlegung ihrer Missionen berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
(2) Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.
(1) Die Organisation stellt ihre Anlagen jedem Mitgliedstaat, der sie für seine eigenen Programme zu verwenden begehrt, auf dessen Kosten zur Verfügung, sofern dadurch die Verwendung der Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten und Programme nicht beeinträchtigt wird. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wollen einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Vorhaben in Angriff nehmen, das außerhalb der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, jedoch innerhalb der Zweckbestimmung der Organisation liegt, so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Unterstützung durch die Organisation beschließen. Die der Organisation hieraus entstehenden Kosten werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten getragen.
Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor, dem ein Mitarbeiterstab zur Seite steht.
(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
(2) Der Rat tritt nach Bedarf entweder auf Delegierten- oder Ministerebene zusammen. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
(4) Tagt der Rat auf Ministerebene, so wählt er einen Vorsitzenden für die Tagung. Dieser beraumt die nächste Ministertagung an.
(5) Der Rat nimmt außer den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben und im Einklang mit dessen Bestimmungen folgende Aufgaben wahr
(7) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Dem Generaldirektor steht das von ihm für notwendig erachtete wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal innerhalb des vom Rat bewilligten Rahmens zur Seite.
(4) Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals gegenüber der Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal Weisungen von Regierungen oder Stellen außerhalb der Organisation weder erbitten noch entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(1) Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a und – in Übereinstimmung mit Anlage II – an den gemeinsamen Kosten der Organisation nach Maßgabe eines Beitragsschlüssels, den der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten entweder alle drei Jahre im Zeitpunkt der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii vorgesehenen Überprüfung oder auf einstimmigen Ratsbeschluß aller Mitgliedstaaten, einen neuen Schlüssel festzulegen, beschließt. Der Beitragsschlüssel wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Jedoch
(2) Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b, sofern er nicht förmlich erklärt hat, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein, und daher kein Teilnehmer ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschließen, wird der Beitragsschlüssel für ein Programm auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Teilnehmerstaates während der drei letzten Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Dieser Schlüssel wird entweder alle drei Jahre oder auf Beschluß des Rates, einen neuen Schlüssel nach Absatz 1 festzulegen, revidiert. Jedoch ist ein Teilnehmerstaat auf Grund dieses Schlüssels nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu dem betreffenden Programm zu entrichten. Der von jedem Teilnehmerstaat zu entrichtende Beitragssatz muß jedoch mindestens fünfundzwanzig Prozent seines nach Absatz 1 festgesetzten Beitragssatzes entsprechen, sofern nicht alle Teilnehmerstaaten bei der Annahme oder während der Durchführung des Programms etwas anderes beschließen.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beitragsschlüsseln sind dieselben statistischen Systeme zugrunde zu legen; sie werden in der Finanzordnung festgelegt.
(5) Die auf Grund dieses Artikels fälligen Beiträge werden nach Maßgabe der Anlage II entrichtet.
(6) Der Generaldirektor kann vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.
(1) Die Organisation kann auf Grund von einstimmigen Ratsbeschlüssen aller Mitgliedstaaten mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Regierungen, Organisationen und Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten und hierzu Vereinbarungen mit ihnen treffen.
(2) Diese Zusammenarbeit kann in Form einer Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen an einzelnen oder mehreren Programmen nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b geschehen. Vorbehaltlich der Beschlüsse nach Absatz 1 werden die einzelnen Bedingungen jeder derartigen Zusammenarbeit jeweils vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten des betreffenden Programms festgelegt. Diese Bedingungen können vorsehen, daß ein Nichtmitgliedstaat im Rat stimmberechtigt ist, wenn der Rat Fragen behandelt, die sich ausschließlich auf das Programm beziehen, an dem der betreffende Staat teilnimmt.
(3) Diese Zusammenarbeit kann auch in Form einer Verleihung der Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten geschehen, die sich verpflichten, zumindest zu den Untersuchungen künftiger Vorhaben nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beizutragen. Die einzelnen Bedingungen jeder assoziierten Mitgliedschaft werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt.
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten genießen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen sind.
(3) Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel VI errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.
(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und der Anlage I empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Generaldirektor. Dieser Unterrichtet die Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Erörterung vorgelegt wird.
(2) Jede vom Rat empfohlene Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen aller Mitgliedstaaten bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
(3) Der Rat kann die übrigen Anlagen durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten ändern; die Änderungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen. Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten festlegt. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten von jeder derartigen Änderung und vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen sowie jede Streitigkeit nach Artikel XXVI der Anlage I, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt sich das Schiedsverfahren nach diesem Artikel und den ergänzenden Vorschriften, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden ersten Schiedsrichter benennen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Die ergänzenden Vorschriften nach Absatz 2 legen das im Falle einer nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende Verfahren fest.
(4) Mitgliedstaaten und die Organisation können, wenn sie nicht Streitpartei sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichts am Verfahren teilnehmen, falls sie nach dessen Ansicht ein wesentliches Interesse an der Entscheidung des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Tagungsort und sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Die Entscheidung ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; ein Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt werden. Die Parteien haben der Entscheidung unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit über Inhalt und Reichweite der Entscheidung obliegt es dem Schiedsgericht, sie auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens übernimmt die Organisation alle Rechte und Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die folgenden Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation oder der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern sind, es unterzeichnet und ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt haben: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Für einen Staat, der dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens außer Kraft.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.
(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird.
(3) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an die französische Regierung kündigen, die dies den anderen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor notifiziert. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie der französischen Regierung notifiziert wurde. Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, die im Rahmen der Haushaltspläne, zu denen er beitrug und die im Zeitpunkt der Notifizierung der Kündigung an die französische Regierung galten, sowie im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.
(2) Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen kündigt, hat die Organisation für jeden Vermögensverlust in seinem Hoheitsgebiet zu entschädigen, sofern nicht mit der Organisation eine Sondervereinbarung über die Weiterverwendung dieses Vermögens durch die Organisation oder die Fortführung bestimmter Tätigkeiten der Organisation im Hoheitsgebiet dieses Staates getroffen werden kann. Diese Sondervereinbarung bestimmt insbesondere, inwieweit und zu welchen Bedingungen dieses Übereinkommen nach Wirksamwerden der Kündigung auf die Weiterverwendung dieses Vermögens und die Fortführung dieser Tätigkeiten weiterhin Anwendung findet.
(3) Der das Übereinkommen kündigende Mitgliedstaat und die Organisation legen gemeinsam die zusätzlichen Verpflichtungen fest, die der betreffende Staat gegebenenfalls zu übernehmen hat.
(4) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.
(1) Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.
(2) Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.
(3) Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.
Die französische Regierung läßt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(Anm.: die Anlagen 1-5 sind als eigene Rechtsvorschriften dokumentiert)
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 30. Mai 1975, in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
In anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefaßte Wortlaute dieses Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Diese Wortlaute werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.