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Teilnahme Österreichs am ASTP 3

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

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Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1987

Inkrafttretensdatum

16.04.1987

Langtitel

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE TEILNAHME ÖSTERREICHS AM ASTP 3

StF: BGBl. Nr. 139/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen gegründet worden ist (im folgenden „die Organisation“ genannt) –

IN DER ERWÄGUNG, daß einige Mitgliedstaaten der Organisation gemäß einer Erklärung vom 18. Februar 1986 (ESA/JCB/LXVIII/Dec. 2 (Final)) ein Programm für fortschrittliche nachrichtentechnische Systeme und Technologien (ASTP 3) in Angriff nehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich die Teilnahme am ASTP 3 beantragt hat und dieser Antrag von den Teilnehmerstaaten angenommen worden ist;

GESTÜTZT auf das am 17. Oktober 1979 unterzeichnete und am 1. April 1981 in Kraft getretene Abkommen über die Assoziierung der Republik Österreich mit der Europäischen Weltraumorganisation *), das durch das am 12. April 1984 unterzeichnete und am 1. Mai 1985 in Kraft getretene Abkommen **) geändert worden ist;

GESTÜTZT auf das am 12. Dezember 1985 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts ***);

IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die Teilnahme der österreichischen Bundesregierung am ASTP 3 festzulegen –

HABEN FOLGENDES VEREINBART

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Bedingungen für die Teilnahme der österreichischen Bundesregierung am ASTP 3, das in der in der Präambel genannten Erklärung, die die österreichische Bundesregierung annimmt, beschrieben ist.

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Bei der Durchführung des ASTP 3 hat die österreichische Bundesregierung die Rechte und Pflichten eines Teilnehmerstaates, die in der in der Präambel genannten Erklärung, den Durchführungsvorschriften sowie allen anderen die Durchführung dieses Programms regelnden Beschlüssen festgelegt sind.

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Die österreichische Bundesregierung leistet zu den bei der Durchführung des ASTP 3 entstehenden Kosten einen Beitrag nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können.

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Die österreichische Bundesregierung und die Organisation können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen abändern, um insbesondere ihre Anwendung zu verbessern.

Bundesrecht Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Paris am 28. November 1986

in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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