Europäische Weltraumorganisation
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage V
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987
Inkrafttretensdatum
30.12.1986
Langtitel
ANLAGE V
INDUSTRIEPOLITIK
StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159.)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 95/1987
(1) Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates.
(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere
(1) Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen.
(2) Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann.
(3) Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.
(1) Der Generaldirektor legt dem Rat in einem frühen Stadium der Auftragsvergabe, bevor die Ausschreibungen versandt werden, seine Vorschläge für das anzuwendende Beschaffungsverfahren für jeden Auftrag zur Genehmigung vor,
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten zusätzlichen Richtlinen werden von Zeit zu Zeit vom Rat aufgestellt, wenn er sie zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine vorherige Vorlage an den Rat nach Absatz 1 erforderlich ist, für zweckmäßig hält.
(3) Die Aufträge der Organisation werden vom Generaldirektor ohne weitere Einschaltung des Rates unmittelbar vergeben, außer in folgenden Fällen
(4) Der Generaldirektor berichtet dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen über die während des vorangegangenen Zeitabschnitts vergebenen Aufträge und über die für den folgenden Zeitabschnitt geplanten Auftragsvergaben, um dem Rat die Möglichkeit zu geben, die Durchführung der Industriepolitik der Organisation zu verfolgen.
Die geographische Verteilung der gesamten Aufträge der Organisation bestimmt sich nach den folgenden allgemeinen Vorschriften
(1) Der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates ist das Verhältnis zwischen seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert aller an die Mitgliedstaaten vergebenen Aufträge und seinem Gesamtbeitragsanteil. Bei der Berechnung des Gesamtrückflußkoeffizienten bleiben jedoch Aufträge, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms vergeben und Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms geleistet werden, unberücksichtigt, wenn das Programm
(2) Zur Berechnung des Rückflußkoeffizienten wird der Wert jedes Auftrags nach seiner technologischen Bedeutung beurteilt. Die Bewertungsfaktoren werden vom Rat festgelegt. Bei einem einzelnen Auftrag von erheblichem Wert kann mehr als ein Bewertungsfaktor angewendet werden.
(3) Im Idealfall soll die Verteilung der durch die Organisation vergebenen Aufträge dazu führen, daß alle Staaten einen Gesamtrückflußkoeffizienten von 1 haben.
(4) Die Rückflußkoeffizienten werden vierteljährlich berechnet und für die in Absatz 5 vorgesehenen förmlichen Überprüfungen kumulativ ausgewiesen.
(5) Alle fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt.
(6) Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen.
(7) Für verschiedene vom Rat festzusetzende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
Alle aus industriepolitischen Gründen gefaßten Beschlüsse, durch die bestimmte Unternehmen oder Organisationen eines Mitgliedstaates vom Wettbewerb um Aufträge der Organisation auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung dieses Mitgliedstaates.