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Europäische Weltraumorganisation

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

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Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1987

Inkrafttretensdatum

30.12.1986

Langtitel

ANLAGE IV

INTERNATIONALISIERUNG NATIONALER PROGRAMME

StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159.)

Bundesrecht Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, daß jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.

Dazu

Bundesrecht Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere

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