Europäische Weltraumorganisation
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Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987
Inkrafttretensdatum
30.12.1986
Langtitel
ANLAGE IV
INTERNATIONALISIERUNG NATIONALER PROGRAMME
StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159.)
Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, daß jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.
Dazu
Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere