Europäische Weltraumorganisation
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
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Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987
Inkrafttretensdatum
30.12.1986
Langtitel
ANLAGE I
VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159.)
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.
Die Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unbeschadet der Artikel XXII und XXIII unverletzlich.
Das Archiv der Organisation ist unverletzlich.
(1) Die Organisation genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer in folgenden Fällen
(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von der direkten Besteuerung befreit.
(2) Werden von der Organisation oder für die Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden – soweit möglich – von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.
Die von der Organisation oder für die Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, werden von allen Zöllen und sonstigen bei der Ein- und Ausfuhr erhobenen Abgaben sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(1) Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der Artikel V und VI umfaßt ihre Verwaltungshandlungen einschließlich ihrer Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und ihre Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen zur Erfüllung des Zwecks der Organisation, wie er im Übereinkommen festgelegt ist.
(2) Der Rat bestimmt jeweils nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, inwieweit andere Anwendungen dieser Forschung und Technologie sowie die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens als Teil der amtlichen Tätigkeit der Organisation gelten können.
(3) Die Artikel V und VI gelten nicht für Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung nach den Artikeln V oder VI nicht gewährt.
(1) Waren, die nach Artikel V erworben oder nach Artikel VI eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder abgegeben werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Befreiungen gewährt hat, festgelegt sind.
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen dem Sitz und den Niederlassungen der Organisation, zwischen den Niederlassungen selbst und – soweit er der Durchführung eines Programms der Organisation dient – zwischen den Niederlassungen und einer Einrichtung eines Mitgliedstaates ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; soweit erforderlich, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um Befreiung von den Abgaben zu gewähren oder die Abgaben zu erstatten oder Beschränkungen aufzuheben.
Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die von der Organisation verschickt oder an sie gesandt werden, unterliegt keiner Beschränkung.
Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.
(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen internationalen Organisationen gewährt wird.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der Organisation die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten
(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um es ihnen zu ermöglichen, ihre Aufgaben bei der Organisation in voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Ein Mitgliedstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde.
Außer den in Artikel XVI aufgeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.
Die Mitglieder des Personals der Organisation
Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im Sinne des Artikels XVI sind, genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind
(1) Nach Maßgabe der vom Rat festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln sind der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals der Organisation für die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge steuerpflichtig zugunsten der Organisation. Diese Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der staatlichen Einkommensteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Generaldirektoren und Mitglieder des Personals gezahlt werden.
Die Artikel XVI und XVIII finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel XVII Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Errichtet die Organisation ein eigenes System der sozialen Sicherheit, so sind die Organisation, ihr Generaldirektor und die Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich der nach Artikel XXVIII mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.
(1) Die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals und Sachverständigen der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten.
(2) Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors ist der Rat zuständig.
(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften, der Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen und leicht entzündlichem Material, der Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts- und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den in Artikel XXVIII bezeichneten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts in diesem Mitgliedstaat ihren ständigen Aufenthalt haben, die Vorrechte und Immunitäten nach den Artikeln XIV und XV, Artikel XVI Buchstaben b, e und g und Artikel XVII Buchstabe c zu gewähren.
(1) In allen schriftlichen Verträgen, die nicht gemäß der Personalordnung geschlossen werden, hat die Organisation ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel oder die zu diesem Zweck geschlossene besondere Schiedsvereinbarung hat das anwendbare Recht und den Staat anzugeben, in dem die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren richtet sich nach dem in diesem Staat angewandten Verfahren.
(2) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.
Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel XVII des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten,
Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.
Die Organisation kann auf Beschluß des Rates mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieser Anlage in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.