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Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Wien, am 21. Oktober 1985

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat

„Aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich mich festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis auch über folgendes erzielt worden ist

1. Das Abkommen betrifft Anerkennungen und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums gegebenenfalls einschließlich der Zulassung zur Promotion.

2. Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaaten festzulegen. Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.

3. Das Abkommen umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden die Vertragsstaaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einem Abkommen geregelt werden können.

4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu Studien und Studienabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbeschränkungen werden durch das Abkommen nicht berührt.

6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt gegeben

7. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, Absatz 2 so zu interpretieren, daß der Inhaber eines anderen akademischen Grades im Königreich der Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen.

8. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden

9. Hochschule im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind in Österreich

10. Die Definition der Hochschule im Artikel 1 betrifft nicht nur die Hochschulen in den beiden Vertragsstaaten, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen, sondern auch alle jene Institutionen, denen durch die Gesetzgebung in einem der beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt werden wird.

11.,Diploma' im niederländischen Text entspricht,Diplomgrad' im deutschen Text des Abkommens.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre bestätigende Antwort eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich bilden, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen selbst.“

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

In diesem Abkommen bedeutet

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

1. Einschlägige Studien in der Republik Österreich werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie in der Republik Österreich angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

2. Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Republik Österreich angerechnet und Prüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfungen“, welche als Abschluß eines Hochschulstudiums verliehen werden, berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über die „Staatsprüfung“ im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

1. Der Inhaber eines Doktorgrades oder eines akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.

2. Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf, unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

2. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Dieses Abkommen gilt nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreiches der Niederlande.

Bundesrecht Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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