Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Australien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben
Australien hat eine bundesstaatliche Verfassungsordnung, in deren Rahmen die legislativen, exekutiven und richterlichen Kompetenzen zwischen dem Australischen Bund (Commonwealth of Australia) und den Einzelstaaten gemeinsam ausgeübt werden bzw. aufgeteilt sind.
Die Durchführung des Übereinkommens in Gesamtaustralien wird seitens der Bundes-, Einzelstaats- und Territorialbehörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen und der hinsichtlich deren Ausübung bestehenden Regelungen erfolgen.
Überdies besitzt gegenwärtig in Australien jede Hochschule die Zuständigkeit für die Festlegung der Qualifikationen, die sie für die Zulassung zu den verschiedenen Stufen des Studiums anerkennt. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes der Anerkennung von in Australien oder im Ausland erworbenen Qualifikationen zum Zwecke der Eintragung bzw. Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufes in Australien liegt bei den Eintragungskommissionen und den Berufsvertretungen. Die Bundesbehörden werden den Wortlaut des Übereinkommens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens an diese Bildungseinrichtungen und auch an die betreffenden Kommissionen und Berufsvertretungen übermitteln.
Diese Erklärung wollen Sie nicht als Vorbehalt verstehen.
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Art. 16 des obangeführten Übereinkommens dem Prinzip widersprechen, daß jeder Staat, dessen Politik von den Zielsetzungen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen geleitet wird, berechtigt ist, Vertragspartei jeder Konvention zu werden, die die Interessen aller Staaten berührt.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß sie das Übereinkommen im Namen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, von Bermuda, den Britischen Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat ratifiziert und sich verpflichtet, getreulich alle darin enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe auszuführen, daß Art. 7 Abs. 1 für alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade gilt, die sich auf einen Studienlehrgang beziehen, der von einer anerkannten Einrichtung angeboten wird. (Für viele Einrichtungen, einschließlich Universitäten, bestehen keine „zuständigen anerkennenden Behörden“, da die Einrichtungen akademische Autonomie mit der Unterstützung externer Prüfer ausüben. Im Falle anderer Einrichtungen wird die Verleihung durch ein gesondertes Bewertungsgremium vorgenommen.)
Die Verfassung Kanadas sieht ein bundesstaatliches System vor, in dem die Gesetzgebungsbefugnisse zwischen dem Bundesparlament und den Parlamenten der Provinzen aufgeteilt sind.
In Übereinstimmung mit ihren ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen in Unterrichtsangelegenheiten nach der Kanadischen Verfassung gewährleistet jede Provinz die Durchführung des Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet. Gemäß Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes- und Provinzbehörden gemeinsam eine Kommission einrichten, die als nationales Gremium tätig werden soll.
Jede nach Abschluß der höheren Schule weiterführende Einrichtung in Kanada legt eigenverantwortlich fest, welche Voraussetzungen sie zur Aufnahme in die einzelnen Studienebenen anerkennt. Die meisten Berufe sind eigenständig und vom Gesetz her ermächtigt zu bestimmen, welche Voraussetzungen, seien sie in Kanada oder in anderen Ländern erworben, zwecks Registrierung oder Genehmigung zur Berufsausübung in Kanada anerkannt werden.
Diese Erklärung ist nicht ein Vorbehalt.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Anerkennung“ ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, daß diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt werden und daß ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, mit dem das ausländische Zeugnis bzw. das Diplom oder der ausländische Grad als vergleichbar angesehen werden.
Der Ausdruck Anerkennung wird darüber hinaus wie folgt definiert
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Teilstudien“ die Studien- und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, daß sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.
1. Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.
2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts- und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten, um
3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.
1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlußzeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.
2. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 lit. a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.
1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um
2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.
Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. b anzuerkennen.
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.
1. In Anbetracht der Tatsache, daß die Anerkennung sich auf die Studien sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in welchem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuß der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens zu gelangen.
2. Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
1. Die Vertragsstaaten erkennen, daß die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstellen und anderer Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.
3. Jedes nationale Gremium muß über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.
1. Hiermit wird ein Regionalausschuß aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.
2. Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.
3. Aufgabe des Regionalausschusses ist es, die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern. Er empfängt und prüft die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten über die Fortschritte und Hindernisse bei der Anwendung des Übereinkommens sowie die von seinem Sekretariat durchgeführten Untersuchungen über das Übereinkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.
4. Der Regionalausschuß richtet gegebenenfalls an die Vertragsstaaten allgemeine oder besondere Empfehlungen über die Anwendung dieses Übereinkommens.
1. Der Regionalausschuß wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zusammen.
2. Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuß erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
1. Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.
2. Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung, Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.
Der Regionalausschuß trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, sowie für den Heiligen Stuhl zur Unterzeichnung und Ratifikation auf.
1. Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, können ermächtigt werden, diesem Übereinkommen beizutreten.
2. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des in Absatz 3 genannten ad hoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet.
3. Die Vertragsstaaten treten in Form eines ad hoc-Ausschusses zusammen, zu dem jeder Vertragsstaat einen Vertreter entsendet, der von seiner Regierung ein ausdrückliches Mandat zur Behandlung eines solchen Ersuchens erhält. In diesen Fällen bedarf die Entscheidung des Ausschusses einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.
4. Dieses Verfahren findet erst Anwendung, wenn das Übereinkommen von mindestens 20 der in Artikel 15 bezeichneten Staaten ratifiziert worden ist.
Die Ratifikation dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschließen.
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 21. Dezember 1979 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten und den Vereinten Nationen zugesandt.