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Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

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Kurztitel

Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 589/1986

Inkrafttretensdatum

01.11.1986

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1986 über die Anrechnung luxemburgischer Studien und die Anerkennung luxemburgischer Prüfungen für Studienrichtungen an österreichischen Universitäten (Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung – LuxAnrVO)

StF: BGBl. Nr. 589/1986

Änderung

BGBl. Nr. 528/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 1. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien an den „Cours Universitaires“

Österreichische Studienrichtungen

Section de philosophie et de psychologie

Philosophie

Section de philologie classique

Klassische Philologie (Latein)

Section de lettres romanes

Französisch

Section de lettres allemandes

Deutsche Philologie

Section de lettres anglaises

Anglistik und Amerikanistik

Section d'histoire

Geschichte

Section de geographie

Geographie

Section pour les etudes du groupe chimie – biologie (CB)

Biologie

Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)

Chemie

Erdwissenschaften

Technische Chemie

Forst- und Holzwirtschaft

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Landwirtschaft

Section des etudes medicales (ME)

Veterinärmedizin

Section pour les etudes du groupe mathematiques – physique (MP)

Chemie

Mathematik

Physik

Maschinenbau

Technische Chemie

Technische Mathematik

Technische Physik

Bergwesen

Erdölwesen

Gesteinshüttenwesen

Hüttenwesen

Kunststofftechnik

Montanmaschinenwesen

Werkstoffwissenschaften

Studienversuch

Computerwissenschaften

Section des etudes pharmaceutiques (PH)

Pharmazie

Sciences economiques

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Studienversuch Angewandte Informatik

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 mit Bescheid festzustellen.

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 2. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 4. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“

Österreichische Studienrichtungen

Section de genie civil

Bauingenieurwesen

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

Section de mecanique

Maschinenbau

Section d'electrotechnique

Elektrotechnik

Section de l'informatique appliquee

Informatik

(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach

Zahl der Semesterwochenstunden

Mathematik ............................................................

8-10

Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern

Zahl der Semesterwochenstunden

Mathematik ............................................................

2-7

Darstellende Geometrie .........................................

9

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach

Zahl der Semesterwochenstunden

Algebra ..................................................................

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(3) Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.

(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.

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