Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1986
Inkrafttretensdatum
01.11.1986
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1986 über die Anrechnung luxemburgischer Studien und die Anerkennung luxemburgischer Prüfungen für Studienrichtungen an österreichischen Universitäten (Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung – LuxAnrVO)
StF: BGBl. Nr. 589/1986
Änderung
BGBl. Nr. 528/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet
§ 1. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird.
Luxemburgische Studien an den „Cours Universitaires“
Österreichische Studienrichtungen
Section de philosophie et de psychologie
Philosophie
Section de philologie classique
Klassische Philologie (Latein)
Section de lettres romanes
Französisch
Section de lettres allemandes
Deutsche Philologie
Section de lettres anglaises
Anglistik und Amerikanistik
Section d'histoire
Geschichte
Section de geographie
Geographie
Section pour les etudes du groupe chimie – biologie (CB)
Biologie
Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)
Chemie
Erdwissenschaften
Technische Chemie
Forst- und Holzwirtschaft
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Landwirtschaft
Section des etudes medicales (ME)
Veterinärmedizin
Section pour les etudes du groupe mathematiques – physique (MP)
Chemie
Mathematik
Physik
Maschinenbau
Technische Chemie
Technische Mathematik
Technische Physik
Bergwesen
Erdölwesen
Gesteinshüttenwesen
Hüttenwesen
Kunststofftechnik
Montanmaschinenwesen
Werkstoffwissenschaften
Studienversuch
Computerwissenschaften
Section des etudes pharmaceutiques (PH)
Pharmazie
Sciences economiques
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Studienversuch Angewandte Informatik
(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 mit Bescheid festzustellen.
§ 2. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird
(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.
§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.
Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“
Österreichische Studienrichtungen
Section de genie civil
Bauingenieurwesen
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
Section de mecanique
Maschinenbau
Section d'electrotechnique
Elektrotechnik
Section de l'informatique appliquee
Informatik
(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach
Zahl der Semesterwochenstunden
Mathematik ............................................................
8-10
Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern
Zahl der Semesterwochenstunden
Mathematik ............................................................
2-7
Darstellende Geometrie .........................................
9
Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach
Zahl der Semesterwochenstunden
Algebra ..................................................................
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(3) Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.
(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid
§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.