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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat unter anderem folgende Aufgaben

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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