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10009570 AT

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1985

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1985 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 314/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau mit dem Amtssitz in 8850 Murau, Raffaltplatz 3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 4. März 1985 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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