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10009569 AT

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1985

Inkrafttretensdatum

13.02.1985

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Jänner 1985 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 62/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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