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Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Die Vertragsstaaten fördern und unterstützen die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlich-technischen Gebieten.

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen. Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der Durchführung dieses Abkommens wie folgt

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bundesrecht Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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