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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Bildungswesens, der Kultur und Kunst, der Massenmedien und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informations- und Dokumentationswesens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.

(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen, sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.

(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen sowie einer Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten erstellt Empfehlungen bezüglich solcher Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Experten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Staat, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung sowie allgemein- und berufsbildendes Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch von Dokumentationen, Informationen und didaktischem Material.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf den Gebieten der Schulentwicklungsplanung, des Schulbaus sowie der Schulerhaltung und -ausstattung aus.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Museen und Einrichtungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege beider Staaten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit und den Austausch von Experten und Informationen auf den Gebieten der Kunst und der Literatur.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von wissenschaftlichen und künstlerischen Ausstellungen, Vorträgen und Symposien im jeweils anderen Staat und regen zur gegenseitigen Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen an.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Angehörigen des anderen Vertragsstaates den Zugang zu seinen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, einschließlich den Archiven, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und Fernsehanstalten und zwischen den Nachrichtenagenturen in beiden Staaten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

(1) Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern, Forschern und Experten auf Grund dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort. Der Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher vereinbarte Inlandsreisen.

(2) Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren in angemessener Weise zu decken.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.

(2) Die Gemischte Kommission empfiehlt den Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme zur Durchführung dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Lissabon ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.

(2) Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vetragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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