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10009525 AT

Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

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Kurztitel

Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1983

Inkrafttretensdatum

12.02.1983

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Dezember 1982 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

StF: BGBl. Nr. 72/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet

Bundesrecht Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.

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