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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Österreichische Studienrichtungen

Bulgarische Studienrichtungen

Bauingenieurwesen

Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau

Industrie- und Zivilbau (PGS.)

Konstruktionen von öffentlichen Wohn- und Industrieanlagen

Bauingenieurwesen

Studienzweig Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft

Transportbauwesen

Bauingenieurwesen

Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau

Hydrotechnisches Bauwesen

Wasserversorgung und Kanalisation

Architektur (technische Studienrichtung)

Architektur

Maschinenbau

Studienzweig Maschinenbau

Mechanischer Apparatebau

Maschinenbau für Chemieindustrie

Maschinen und Apparate für Nahrungsmittelindustrie

Hydraulik und Pneumatik

Landwirtschaftsmaschinenbau

Verbrennungsmotoren

Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (je nach Schwerpunktsetzung im Studium)

Wärme- und Kernkraftenergetik

Industrielle Wärmetechnik

Automatisierung der Produktion von Elementen diskreter Systeme

Textiltechnik

Maschinenbau

Studienzweig Verfahrensingenieurwesen

oder

Technologie der Metalle und Metallverarbeitungsmaschinen

Technologie des Maschinenbaues und Werkzeugmaschinen (je nach Schwerpunktsetzung im Studium)

Maschinenbau

Studienzweig Betriebswissenschaft oder Wirtschaftsingenieurwesen –

Maschinenbau

Verfahrenstechnik

Maschinenbau

Studienzweig Verkehrstechnik

Autotransport, Traktoren- und Elektrokarren Beweglicher Eisenbahnbestand und Eisenbahntransport

Maschinenbau

Studienzweig Schiffstechnik

Schiffsbau

Energetische Maschinen und Vorrichtungen für den Schiffsbau

Elektrotechnik

Elektroenergetik

Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen

Elektrische Versorgung und Ausrüstung

Elektrotechnik

Elektrische Maschinen und Apparate

Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen

Elektrotechnik

Elektronenmeßtechnik

Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik

Automatik und Telemechanik

Elektronische Technik

Rechentechnik

Elektrotechnik

Funktechnik

Studienzweig Nachrichtentechnik

Fernmeldetechnik

Technische Physik

Technische Physik

Vermessungswesen

Geodäsie, Fotogrammetrie und Kartographie Landvermessung

Bergwesen

Technologie des Bergbaues

Hüttenwesen

Metallurgie des Eisens

Metallurgie der Buntmetalle

Gesteinshüttenwesen

Technologie der Silikate und Bindemittel

Montanmaschinenwesen

Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (wenn Schwerpunkt im Studium bei Montanmaschinen liegt)

Mechanisierung und Elektrifizierung der Bergwerke

Kunststofftechnik

Technologie der Kunststoffe und des Kautschuks

Landwirtschaft

Ackerbauwissenschaft und Ackerbau

Studienzweig Pflanzenproduktion

Ackerbauwissenschaft, Wein- und Gartenbau

Ackerbauwissenschaft und Nutzpflanzenschutz

Landwirtschaft

Tierkunde

Studienzweig Tierproduktion

Landwirtschaft

Wirtschaft und Organisation der Landwirtschaft

Studienzweig Agrarökonomik

Landwirtschaft

Grünraumgestaltung

Studienzweig Grünraumgestaltung und Gartenbau

Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Technologie der tierischen Nahrungsmittel, der Konservierung und der öffentlichen Ernährung Technologie der mikrobiologischen und fermentwirkenden Produkte Technologie der pflanzlichen Nahrungsmittel

Forst- und Holzwirtschaft

Forstwirtschaft

Studienzweig Forstwirtschaft

Mechanisierung der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung

Forst- und Holzwirtschaft

Mechanische Technologie der Holzstoffe

Studienzweig Holzwirtschaft

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

In diesem Abkommen bedeutet

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines bulgarischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad beziehungsweise der an einer bulgarischen Universität erworbene Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung und Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen; Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft in Bulgarien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet, und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und die während dieses Semesters positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland positiv abgeschlossen haben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlagen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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