Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt
Österreichische Studienrichtungen
Bulgarische Studienrichtungen
Bauingenieurwesen
Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau
Industrie- und Zivilbau (PGS.)
Konstruktionen von öffentlichen Wohn- und Industrieanlagen
Bauingenieurwesen
Studienzweig Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft
Transportbauwesen
Bauingenieurwesen
Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau
Hydrotechnisches Bauwesen
Wasserversorgung und Kanalisation
Architektur (technische Studienrichtung)
Architektur
Maschinenbau
Studienzweig Maschinenbau
Mechanischer Apparatebau
Maschinenbau für Chemieindustrie
Maschinen und Apparate für Nahrungsmittelindustrie
Hydraulik und Pneumatik
Landwirtschaftsmaschinenbau
Verbrennungsmotoren
Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (je nach Schwerpunktsetzung im Studium)
Wärme- und Kernkraftenergetik
Industrielle Wärmetechnik
Automatisierung der Produktion von Elementen diskreter Systeme
Textiltechnik
Maschinenbau
Studienzweig Verfahrensingenieurwesen
oder
Technologie der Metalle und Metallverarbeitungsmaschinen
Technologie des Maschinenbaues und Werkzeugmaschinen (je nach Schwerpunktsetzung im Studium)
Maschinenbau
Studienzweig Betriebswissenschaft oder Wirtschaftsingenieurwesen –
Maschinenbau
Verfahrenstechnik
Maschinenbau
Studienzweig Verkehrstechnik
Autotransport, Traktoren- und Elektrokarren Beweglicher Eisenbahnbestand und Eisenbahntransport
Maschinenbau
Studienzweig Schiffstechnik
Schiffsbau
Energetische Maschinen und Vorrichtungen für den Schiffsbau
Elektrotechnik
Elektroenergetik
Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen
Elektrische Versorgung und Ausrüstung
Elektrotechnik
Elektrische Maschinen und Apparate
Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen
Elektrotechnik
Elektronenmeßtechnik
Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik
Automatik und Telemechanik
Elektronische Technik
Rechentechnik
Elektrotechnik
Funktechnik
Studienzweig Nachrichtentechnik
Fernmeldetechnik
Technische Physik
Technische Physik
Vermessungswesen
Geodäsie, Fotogrammetrie und Kartographie Landvermessung
Bergwesen
Technologie des Bergbaues
Hüttenwesen
Metallurgie des Eisens
Metallurgie der Buntmetalle
Gesteinshüttenwesen
Technologie der Silikate und Bindemittel
Montanmaschinenwesen
Fördermaschinen, Baumaschinen und Bausysteme (wenn Schwerpunkt im Studium bei Montanmaschinen liegt)
Mechanisierung und Elektrifizierung der Bergwerke
Kunststofftechnik
Technologie der Kunststoffe und des Kautschuks
Landwirtschaft
Ackerbauwissenschaft und Ackerbau
Studienzweig Pflanzenproduktion
Ackerbauwissenschaft, Wein- und Gartenbau
Ackerbauwissenschaft und Nutzpflanzenschutz
Landwirtschaft
Tierkunde
Studienzweig Tierproduktion
Landwirtschaft
Wirtschaft und Organisation der Landwirtschaft
Studienzweig Agrarökonomik
Landwirtschaft
Grünraumgestaltung
Studienzweig Grünraumgestaltung und Gartenbau
Lebensmittel- und Gärungstechnologie
Technologie der tierischen Nahrungsmittel, der Konservierung und der öffentlichen Ernährung Technologie der mikrobiologischen und fermentwirkenden Produkte Technologie der pflanzlichen Nahrungsmittel
Forst- und Holzwirtschaft
Forstwirtschaft
Studienzweig Forstwirtschaft
Mechanisierung der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung
Forst- und Holzwirtschaft
Mechanische Technologie der Holzstoffe
Studienzweig Holzwirtschaft
In diesem Abkommen bedeutet
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.
Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.
Die Inhaber eines bulgarischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.
Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.
Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad beziehungsweise der an einer bulgarischen Universität erworbene Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.
Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung und Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen; Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft in Bulgarien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.
Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet, und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und die während dieses Semesters positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland positiv abgeschlossen haben.
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlagen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.