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Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

A. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHWERTIG SIND

Österreichische Studienrichtungen

Jugoslawische Studienrichtungen

Maschinenbau

Masinstvo

Bauingenieurwesen

Gradjevinarstvo

Architektur

Arhitektura

Vermessungswesen

Geodezija

Elektrotechnik

Elektrotehnika

Bergwesen

Rudarstvo

Hüttenwesen

Metalurgija

Technische Mathematik

Tehnicka matematika

Mathematik

Matematika

Technische Physik

Tehnicka fizika

Physik

Fizika

Landwirtschaft

Poljoprivreda

Forst- und Holzwirtschaft

Sumarstvo

Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Tehnologija zivotnih namirnica i vrenja

Technische Chemie

Hemijska tehnologija, i to

Chemie

Hemija

Psychologie

Psihologija

Geschichte

Istorija 2)

Alte Geschichte und Altertumskunde 1)

Istorija 2)

Musikwissenschaft 1)

Muzikologija i etnomuzikologija 2)

Sprachwissenschaften

Lingvistika

Klassische Philologie

Klasicna filologija 2)

Anglistik und Amerikanistik

Engleski jezik i engleska

knjizevnost 2)

Französisch

Francuski jezik i francuska knjizevnost 2)

Italienisch

Italjanski jezik i italijanska knjizevnost 2)

Erdwissenschaften

Geologija

Biologie

Biologija

Geographie

Geografija

B. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GLEICHWERTIG SIND

Österreichische Studienrichtungen

Jugoslawische Studienrichtungen

Pädagogik

Pedagogija

Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Novinarstvo

_________________

1) Gleichwertig dem Studienabschluß in Jugoslawien, sofern der Absolvent in Österreich gemäß § 3 Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt hat.

2) Gleichwertig dem Studierabschluß jener Absolventen der österreichischen Studienrichtung, welche gemäß § 3 Absatz 2 des österreichischen Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 326/1971, die zweite Studienrichtung durch die Wahl entsprechender Fächer ersetzt haben.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

In diesem Abkommen bedeutet

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium an einer Universität in Jugoslawien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage angeführten jugoslawischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch) an einer jugoslawischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den jugoslawischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Jugoslawien voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland abgeschlossen haben.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Bundesrecht Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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