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10009497 AT

Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

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Kurztitel

Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1980 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

70/02 Schulorganisation

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Schulzeit an Bundessportakademien

StF: BGBl. Nr. 396/1980

Änderung

BGBl. Nr. 774/1995

BGBl. II Nr. 327/2006

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.6.1996

2. Mit Wirksamkeit vom 1.4.2017 wurde der Titel geändert und der Kurztitel aktualisiert (vgl. BGBl. II Nr. 90/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR40192098

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 1. Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar; sofern der Beginn der Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985 um eine Woche verlegt ist, verschiebt sich der Beginn der Semesterferien in gleicher Weise. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw. Sommersemesters

(5) Außerdem dürfen in mehrtägigen Fachkursen oder in den im Lehrplan vorgesehenen Pflicht- und Freigegenständen in Spezialfächern im Rahmen der Sportlehrer-, Leibeserzieher- und Trainerausbildung auch Samstage und Sonntage, soweit sie nicht in die Weihnachtsferien fallen, vom Schulleiter einbezogen werden, wenn die Erteilung des Unterrichtes an den sonstigen Schultagen nicht stattfinden kann.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 3. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 4. Der Unterricht darf grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 5. Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen – insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer – erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im § 4 Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 5a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1995 treten wie folgt in Kraft

(3) § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Der Titel, § 1 und § 5a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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