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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung, des Bildungswesens und der Erziehung, der Kunst und Kultur und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften, den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit, die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer und Forscher des anderen Landes.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien gewähren einander angemessene Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Landes durch die Erleichterung des Zuganges zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, wie Bibliotheken, Archiven und Museen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Einrichtungen der Denkmalpflege und Museen durch Austausch von Informationen, Dokumentationen und durch gegenseitige Einladung von Experten.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens, der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern und zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten junger Künstler.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von hervorragenden literarischen und wissenschaftlichen Werken des anderen Landes sowie zur Einladung von Übersetzern.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen, Vereinigungen und Organisationen beider Länder zu Tätigkeiten, die den Zielen dieses Abkommens entsprechen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakte und Austausch im Filmwesen beider Länder zu unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Organisationen des Rundfunks und Fernsehens in beiden Ländern.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die bisherige Durchführung des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Bundesrecht Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Helsinki, am 5. Mai 1978, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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