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10009456 AT

Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

Bundesrecht Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1978

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.08.1978

Text

1.

Der

Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Bludenz mit dem Sitz in 6700 Bludenz, Oberfeldweg 13, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 28. Oktober 1977 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

2.

Der

Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Wien-Leopoldau mit dem Sitz in 1210 Wien, 21., Kainachgasse 39, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 22. Feber 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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