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Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

Österreichische akademische Grade

Italienische akademische Grade

1.

Magister der Pharmazie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 99/1973

Laurea in farmacia

2.

Magister der Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien nach der Studienordnung vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 125/1974

Laurea in architettura

3.

Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät nach der Studienordnung vom 18. Feber 1971, BGBl. Nr. 88/1971

Laurea in filosofia

4.

Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Zusammenhang mit der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937.

Magister der Philosophie

Laurea in lettere (indirizzo classiso) 1)

Laurea in materie letterarie 1)

Laurea in lingue e letterature straniere moderne 1)

Magister der Naturwissenschaften

Laurea in geografia 2)

Laurea in scienze naturali

Laurea in matematica (indirizzo didattico)

5.

Laurea in fisica

Laurea in chimica

Laurea in filosofia

Laurea in psicologia

Laurea in pedagogia

Laurea in geografia

Diploma di educazione fisica

Laurea in pedagogia

________________

1) Zwecks Anerkennung in Italien ist eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.

2) Zwecks Anerkennung in Italien ist eine Zusatzprüfung aus Wirtschaftsgeschichte abzulegen, falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.

Bundesrecht Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 24. Juli 1972, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der österreichisch-italienischen Expertenkommission am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich, es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „laurea“ anerkannt werden.

Sollte die Österreichische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

S. E. Herrn ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 19. Feber 1976 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text der Note sowie der Beilage)

Ich beehre mich Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge billigt und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

S. E. Botschafter

Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo

Generaldirektor für Kulturelle,

Wissenschaftliche und Technische

Zusammenarbeit

Außenministerium

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