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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der schulischen und außerschulischen Erziehung, der Massenmedien, der Erwachsenenbildung und des Sports im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens und zur Vertiefung der kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit unterhält die Republik Österreich in der Ungarischen Volksrepublik ein Österreichisches Kulturinstitut mit dem Sitz in Budapest und die Ungarische Volksrepublik in Österreich ein Kulturinstitut unter der Bezeichnung „Collegium Hungaricum“ mit dem Sitz in Wien.

Diese Institute dienen der Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten und der Durchführung der in diesem Abkommen vereinbarten Aktionen. Sie entfalten diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Instituts und unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsvorschriften auf dem gesamten Gebiet des Empfangsstaates. Dies gilt auch für die Mitwirkung der zuständigen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen des Empfangsstaates an der Durchführung dieser Tätigkeit.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Kulturinstituten im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften die größtmöglichen Erleichterungen seitens der Vertragsstaaten zugesichert.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Akademien der Wissenschaften.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch und den gegenseitigen Besuch von Wissenschaftern, Universitäts- und Hochschulprofessoren, sowie von anderem wissenschaftlichen und Hochschulpersonal, und die Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme. Sie fördern die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Kongresse und erleichtern den Wissenschaftern und Fachleuten die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in ihren Staaten stattfinden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten fördern den Unterricht der Sprache und die Darstellung der Kultur des anderen Landes. Zu diesem Zwecke stellen sie insbesondere Lehrmaterial zur Verfügung und fördern die Entsendung von Experten und Sprachlehrern.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem Material und Besuche von Experten aus.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und Volksbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 50 Monaten jährlich.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren und eine entsprechende Krankenversicherung zu decken.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zuganges zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, wie Bibliotheken, Archive und Museen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen, Vorträgen und internationalen Wettbewerben.

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf den Gebieten der bildenden und der darstellenden Kunst und der Architektur durch Erleichterung der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Zur Verstärkung des Interesses an den literarischen Leistungen des anderen Landes ermutigen die Vertragsstaaten zur Übersetzung von bedeutenden belletristischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken des anderen Landes, zu regelmäßigen Kontakten zwischen Verlegern, Autoren und Übersetzern und fördern Besuche von Autoren und Übersetzern.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken des anderen Landes.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Filmen sowie von sonstigen Bild- und Schallträgern auf nichtkommerzieller Basis und begrüßen gemeinsame Produktionen von Spiel- und Dokumentarfilmen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten fördern den Austausch von Ausstellungen auf den Gebieten der Kultur, der Kunst und des Verlagswesens. Das entsendende Land trägt die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten und vom letzten Bestimmungsort im Gastland; es übernimmt die Verantwortung für den Versicherungsschutz für die Exponate. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten unterstützen die kulturellen und wissenschaftlichen Kontakte im grenznahen Bereich.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Magyar Radio es Televizio“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten begrüßen die Zusammenarbeit der nationalen UNESCO-Kommissionen der beiden Staaten.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten ermutigen die Intensivierung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Die Vertragsstaaten ermutigen den Ausbau der Zusammenarbeit der für den Fremdenverkehr zuständigen Organisationen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus je drei Vertretern der Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Ungarn zusammentritt, den Stand der Durchführung der vereinbarten Aktivitäten feststellt und den Regierungen der Vertragsstaaten Vorschläge bezüglich der Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen erstattet.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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