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Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 wird die österreichische Olympia-Medaille 1976 – im folgenden kurz Medaille genannt – geschaffen.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 3. Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 4. (1) Personen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 5. Die Medaille darf von anderen Personen als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 6. Die Medaille ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Medaille, der Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu erlassen.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 7. Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen worden sind.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 8. (1) Die mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 9. Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Bundesrecht Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 11. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

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