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Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

30.09.1976

Deutsch, Rumänisch

N7197613776T

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung fördern.

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

1. Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

2. In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.

3. Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Erstellung von Programmen gemeinsamer Projekte im wissenschaftlich-technischen Bereich, zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und zur Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben werden, entsprechend Artikel XX des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 17. September 1971, Delegationen der Vertragschließenden Parteien wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten. Der Zeitpunkt des Zusammentretens dieser Delegationen wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es tritt durch Kündigung oder mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, abgeschlossen in Wien am 17. September 1971, außer Kraft. Sofern die Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege nicht erfolgt, verlängert es sich stillschweigend jeweils auf weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien am 30. September 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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