Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1975
Inkrafttretensdatum
13.06.1975
Langtitel
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte
StF: BGBl. Nr. 317/1975 (NR: GP XIII RV 585 AB 1061 und 1566 S. 144. BR: AB 1354 S. 342.)
Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die an der Vollziehung der Länder auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens mitwirken (land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt
§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.
§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.
§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze
(2) Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.
§ 4. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
§ 5. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.