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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

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Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 612/1975

Inkrafttretensdatum

23.11.1975

Langtitel

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern *), abgeschlossen in Rom am 14. März 1952

StF: BGBl. Nr. 612/1975

Ratifikationstext

Das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 4 am 23. November 1975 in Kraft getreten.

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie Kontakte zwischen österreichischen und italienischen Forschern und Gelehrten fördern.

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Die Vertragsstaaten werden

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Die in Artikel 16 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 genannte Gemischte Kommission ist auch zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls berufen.

Sie setzt zu diesem Zweck eine eigens hierfür bestimmte Unterkommission ein.

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Dieses Zusatzprotokoll tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Bundesrecht Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim anderen Vertragsstaat wirksam.

Das Außerkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 bewirkt auch das Außerkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 24. September 1975, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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