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Kultureller Austausch (Mexiko)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und neuesten Erkenntnissen auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien ermutigen

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien erleichtern die Ausbildung von Spezialisten auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und Information durch

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien bemühen sich, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder Verhandlungen zwischen den zuständigen Institutionen über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Hochschulstudien, Zeugnissen und akademischen Graden zu erleichtern.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien ermutigen die Begegnung von Künstlern, künstlerischen Ensembles und Funktionären auf den Gebieten der Kultur und Kunst.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen Personenkreis Reisen und sonstige Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Ausstellung von Gegenständen ihres beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit hat auf Grundlage eines nachfolgenden Rahmenabkommens zu erfolgen, welches zwischen den Vertragsparteien zu verhandeln sein wird und welches in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien den Rang eines Gesetzes hat. Das Rahmenabkommen hat unter anderem die Bedingungen für die Garantie der vollen Immunität des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei sowie von allen Maßnahmen der Vollstreckung oder Inbesitznahme durch die andere Vertragspartei, einschließlich Zwangsmaßnahmen vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, die unverzügliche Rückführung der ausgestellten Gegenstände nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten aus der Auslegung oder Anwendung des Rahmenabkommens sowie für alle Streitigkeiten, die sich aus Handlungen in Anwendung des Rahmenabkommens ergeben, vorzusehen.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Bundesrecht Kultureller Austausch (Mexiko)

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Geschehen zu Wien, am 12. Februar 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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