Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist berechtigt, in Wien ein Kulturinformationszentrum unter dem Namen „Jugoslawisches Kulturinformationszentrum“ zu führen, dessen Ziel die Informierung der Öffentlichkeit in Österreich und insbesondere der in Österreich lebenden jugoslawischen Staatsbürger über das Geschehen und die Verhältnisse in Jugoslawien ist. Das Kulturinformationszentrum ist berechtigt, die jugoslawischen Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, bei der Organisierung von Aktivitäten im Bereiche der Kultur, der Bildung, der Unterhaltung und des Sports zu unterstützen und ihnen mit Auskünften behilflich zu sein. Das Kulturinformationszentrum wird seine Tätigkeit auf Grund der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und im Rahmen der österreichischen Rechtsvorschriften ausüben.
Das Jugoslawische Kulturinformationszentrum in Wien kann folgende Tätigkeiten ausüben
Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, werden die Stellung genießen, welche durch die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.
Das Kulturinformationszentrum kann für den Bedarf seiner Bibliothek und seines Leseraumes Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art, die aus Jugoslawien stammen oder Jugoslawien beschreiben, frei, direkt und frei von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben, jedoch in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften, einführen. Das Kulturinformationszentrum wird sich nicht mit dem Verkauf dieser Gegenstände befassen. Eine unentgeltliche Weitergabe ist nur in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften zulässig.
Jeder Vertragsstaat wird dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Erfüllung der zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.
Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und kroatoserbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.