Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XV Absatz (4) a) dieses Übereinkommens. Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel X Absatz (1) über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird.
%
Dänemark
2.282
Bundesrepublik Deutschland
25.926
Frankreich
22.585
Israel
0.804
Italien
14.572
Niederlande
4.916
Österreich
2.063
Schweden
5.039
Schweiz
3.305
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
18.508
100.000
(1) Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als „Laboratorium“ bezeichnet) als eine zwischenstaatliche Einrichtung errichtet.
(2) Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.
(1) Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente und in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffentlicht oder anderweitig allgemein zugänglich gemacht.
(2) Seinen Zwecken entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht
(3) Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.
Zu dem Laboratorium gehören
(4) Das Laboratorium organisiert und fördert im größtmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzen (1) und (2) dieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren läßt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im größtmöglichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.
Mitgliedstaaten des Laboratoriums sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
(1) Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.
(2) Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.
(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Laboratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.
Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
(2) a) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen, und zwar
(3) Der Rat
(4) Der Rat kann das in Artikel II Absatz (2) dieses Übereinkommens genannte Programm durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändern.
(5) Der Rat tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann ferner zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten. Die Tagungen finden am Sitz des Laboratoriums statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
(6) a) i) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.
(7) a) Der Rat setzt durch Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßt wird, einen Beratenden Wissenschaftsausschuß, einen Finanzausschuß und alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die sich als notwendig erweisen.
(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.
b) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach einem späteren Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.
(2) Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.
(3) a) Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat
(4) Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.
(5) Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.
(6) Jeder Mitgliedstaat hat den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laboratorium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Laboratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß, der nach Artikel IV Absatz (7) dieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laboratoriums.
(2) Dem Ausschuß gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlägiger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wissenschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Ausschusses berücksichtigt.
(1) Das Rechnungsjahr des Laboratoriums läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. Oktober dem Rat zur Prüfung und Genehmigung einen Haushaltsplan vor, der ins einzelne gehende Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben des Laboratoriums für das folgende Rechnungsjahr enthält.
(3) Das Laboratorium wird finanziert durch
(4) Der Haushaltsplan des Laboratoriums wird in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold aufgestellt.
(1) Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbeitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums; die Höhe des Gesamtbetrags bemißt sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.
(2) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschließender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreißig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(4) Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz (1) erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.
(6) Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(7) Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.
(8) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern; ferner ist es prozeßfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, daß die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.
(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
(3) Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.
Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, wird ein Überschuß unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschließlich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.
(1) Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten
(2) Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen (2) und (3) gedeckt.
(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz (1) dieses Artikels treffen kann.
(3) Die Veranlagung der Staaten nach Absatz (2) dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätze (1) und (2) dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 10. Mai 1973, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.