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Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anlagen wird genehmigt

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Italienische akademische Grade

Österreichische akademische Grade

1.

Laurea in giurisprudenza

Doctor iuris

2.

Laurea in scienze politiche

Doctor rerum politicarum

3.

Laurea in economia e commercio

Doctor rerum commercialium

4.

Laurea in medicina e chirurgia

Doctor medicinae universae

5.

Laurea in medicina veterinaria

Diplomierter Tierarzt

6.

Laurea in lettere indirizzo classico indirizzo moderno

Doctor philosophiae (philologia classica) (historia, philologia germanica) 1)

7.

Laurea in filosofia

Doctor philosophiae (philosophia)

8.

Laurea in materie letterarie

Doctor philosophiae (historia, philologia germanica) 1) 2)

9.

Laurea in pedagogia

Doctor philosophiae (paedagogia, psycholgia)

10.

Laurea in geografia

Doctor philosophiae (geographia)

11.

Laurea in fisica

Doctor philosophiae (physica, geophysica)

12.

Laurea in scienze naturali

Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)

13.

Laurea in scienze biologiche

Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)

14.

Laurea in scienze geologiche

Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)

15.

Laurea in farmacia

Doctor pharmaciae oder Doctor philosophiae (chemia pharmaceutica, pharmacognosia)

16.

Laurea in chimica

Doctor philosophiae (chemia)

17.

Laurea in architettura

Diplom-Ingenieur (Architektur)

18.

Laurea in ingegneria navale e meccanica

Diplom-Ingenieur (Schiffsbau und Schiffsmaschinenbau)

19.

Laurea in ingegneria aeronautica

Diplom-Ingenieur (Flugzeugbau)

20.

Laurea in fisica

Diplom-Ingenieur (Technische Physik)

______________________

1) Doktoren der Philosophie mit dem Hauptfach Geschichte oder Deutsche Philologie haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.

2) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

ITALIENISCHE BOTSCHAFT

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Mit Bezug auf die Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade behandeln, beehre ich mich im Auftrage meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin die gegenseitige Anerkennung von in Italien oder in Österreich erworbenen akademischen Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.

Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen mit in Österreich erworbenen akademischen Graden die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale per la Cooperazione Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen mit in Italien erworbenen akademischen Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer italienischen oder an einer österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Italien und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten akademischen Grade) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Note.

Sollte die Regierung der Republik Österreich bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Enrico Aillaud

S. E.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. Juli 1972 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge akzeptiert und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Seiner Exzellenz

Herrn Enrico Aillaud

a. o. und bev. Botschafter

der Italienischen Republik

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Italienische akademische Grade

Österreichische akademische Grade

1.

Laurea in matematica

Doctor philosophiae (mathematica)

2.

Laurea in astronomia

Doctor philosophiae (astronomia)

3.

Laurea in ingegneria meccanica

Diplom-Ingenieur für Maschinenbau (mit den Studienzweigen: Maschinenbau oder Verfahrensingenieurwesen oder Betriebswissenschaften oder Verkehrstechnik und Verkehrsmittel oder Schiffstechnik)

4.

Laurea in ingegneria elettrotecnica

Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (mit den Studienzweigen: Elektrische Energietechnik oder Industrielle Elektronik und Regelungstechnik oder Nachrichtentechnik)

5.

Laurea in ingegneria civile

Diplom-Ingenieur für Bauingenieurwesen (mit den Studienzweigen Konstruktiver Ingenieurbau oder Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft oder Wasserwirtschaft und Wasserbau oder Baubetrieb und Bauwirtschaft)

6.

Laurea in ingegneria chimica

Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)

7.

Laurea in chimica industriale

Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)

8.

Laureain scienze agrarie

Diplom-Ingenieur für Landwirtschaft (mit den Studienzweigen: Pflanzenproduktion oder Tierproduktion oder Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau)

9.

Laurea in scienze forestali

Diplom-Ingenieur für Forst- und Holzwirtschaft (mit den Studienzweigen: Forstwirtschaft oder Holzwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung)

10.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Bergwesen

11.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Hüttenwesen (mit den Studienzweigen: Eisenhüttenwesen oder Metallhüttenwesen oder Verformungswesen oder Metallkundeoder Gießereiwesen oder Betriebs- und Energiewirtschaft)

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Italienische akademische Grade

Österreichische akademische Grade

1.

Laurea in lingue e letterature straniere

Doktor der Philosophie 1) 2) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)

2.

Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo)

Doktor der Philosophie 1) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)

3.

Laurea in lettere (indirizzo classico)

Doktor der Philosophie (Ur- und Frühgeschichte)

4.

Laurea in lettere (indirizzo classico)

Doktor der Philosophie (Klassische Archäologie)

5.

Laurea in economia politica

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaft)

6.

Laurea in economia aziendale

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaft)

7.

Laurea in economia e commercio

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Handelswissenschaft)

8.

Laurea in ingegneria civile

Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

9.

Laurea in ingegneria meccanica

Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau

10.

Laurea in matematica

Diplom-Ingenieur für Technische Mathematik (mit den Studienzweigen: Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung oder Wirtschafts- und Planungsmathematik oder Informations- und Datenverarbeitung)

11.

Laurea in scienze delle informazioni (indirizzo generale)

Diplom-Ingenieur für Informatik

12.

Laurea in ingegneria civile (sezione edile, sezione idraulica)

Diplom-Ingenieur für Kulturtechnik Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (bis 1969: Kulturtechnik)

13.

Laurea in scienze delle preparazioni alimentari

Diplom-Ingenieur für Lebensmittel- und Gärungstechnologie (bis 1969: Gärungstechnik)

14.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Erdölwesen

15.

Laurea in ingegneria meccanica

Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen

_____________________

1) Doktoren der Philosophie dieser Studienrichtungen haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.

2) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.

Bundesrecht Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

Italienische akademische Grade

Österreichische akademische Grade

1.

Laurea in sociologia

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Soziologie) Zusatzprüfungen: Moralphilosophie (filosofia morale), Sozialpsychologie (psicologia sociale), Psychologie (psicologia)

2.

Laurea in scienze economiche

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozialwirtschaft)

Zusatzprüfungen: Finanzwissenschaft (scienze delle finanze), Geld- und Kreditwirtschaft (economia monetaria e creditizia)

3.

Laurea in scienze statistiche ed economiche

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozial- und Wirtschaftsstatistik)

Zusatzprüfungen: Grundlagen des öffentlichen Rechtes (istituzioni diritto pubblico)

4.

Laurea in economia e commercio

Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Wirtschaftspädagogik)

Zusatzprüfungen: Finanzmathematik (matematica finanziaria), Allgemeine und angewandte Buchhaltung (ragioneria generale ed applicata), Wirtschaftsgeschichte (storia economica), Wirtschaftsgeographie (geografia economica), Warenkunde (merceologia)

5.

Laurea in ingegneria meccanica

Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik

Zusatzprüfung: Technische Physik (fisica tecnica)

6.

Laurea in ingegneria civile

Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen (mit den Studienzweigen: Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie oder Photogrammetrie und Kartographie oder Erdmessung und Geophysik)

Zusatzprüfungen: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni), Konstruktionstechnik (tecnica delle costruzioni)

7.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Markscheidewesen

Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)

8.

Laurea in scienze geologiche

Diplom-Ingenieur für Angewandte Geophysik

Zusatzprüfung: Paläontologie (paleontologia)

9.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Gesteinshüttenwesen

Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)

10.

Laurea in ingegneria mineraria

Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen

Zusatzprüfungen: Chemie (chimica), Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)

11.

Laurea in chimica industriale

Diplom-Ingenieur für Kunststofftechnik

Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)

12.

Laurea in chimica industriale

Diplom-Ingenieur für Werkstoffwissenschaften

Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)

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