Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anlagen wird genehmigt
Italienische akademische Grade
Österreichische akademische Grade
1.
Laurea in giurisprudenza
Doctor iuris
2.
Laurea in scienze politiche
Doctor rerum politicarum
3.
Laurea in economia e commercio
Doctor rerum commercialium
4.
Laurea in medicina e chirurgia
Doctor medicinae universae
5.
Laurea in medicina veterinaria
Diplomierter Tierarzt
6.
Laurea in lettere indirizzo classico indirizzo moderno
Doctor philosophiae (philologia classica) (historia, philologia germanica) 1)
7.
Laurea in filosofia
Doctor philosophiae (philosophia)
8.
Laurea in materie letterarie
Doctor philosophiae (historia, philologia germanica) 1) 2)
9.
Laurea in pedagogia
Doctor philosophiae (paedagogia, psycholgia)
10.
Laurea in geografia
Doctor philosophiae (geographia)
11.
Laurea in fisica
Doctor philosophiae (physica, geophysica)
12.
Laurea in scienze naturali
Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)
13.
Laurea in scienze biologiche
Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)
14.
Laurea in scienze geologiche
Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)
15.
Laurea in farmacia
Doctor pharmaciae oder Doctor philosophiae (chemia pharmaceutica, pharmacognosia)
16.
Laurea in chimica
Doctor philosophiae (chemia)
17.
Laurea in architettura
Diplom-Ingenieur (Architektur)
18.
Laurea in ingegneria navale e meccanica
Diplom-Ingenieur (Schiffsbau und Schiffsmaschinenbau)
19.
Laurea in ingegneria aeronautica
Diplom-Ingenieur (Flugzeugbau)
20.
Laurea in fisica
Diplom-Ingenieur (Technische Physik)
______________________
1) Doktoren der Philosophie mit dem Hauptfach Geschichte oder Deutsche Philologie haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.
2) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.
ITALIENISCHE BOTSCHAFT
Wien, am 24. Juli 1972
Exzellenz!
Mit Bezug auf die Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade behandeln, beehre ich mich im Auftrage meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin die gegenseitige Anerkennung von in Italien oder in Österreich erworbenen akademischen Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.
Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen mit in Österreich erworbenen akademischen Graden die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale per la Cooperazione Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen mit in Italien erworbenen akademischen Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.
Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer italienischen oder an einer österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Italien und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.
Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten akademischen Grade) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Note.
Sollte die Regierung der Republik Österreich bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Enrico Aillaud
S. E.
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 24. Juli 1972
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. Juli 1972 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge akzeptiert und daß somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Rudolf Kirchschläger
Seiner Exzellenz
Herrn Enrico Aillaud
a. o. und bev. Botschafter
der Italienischen Republik
Italienische akademische Grade
Österreichische akademische Grade
1.
Laurea in matematica
Doctor philosophiae (mathematica)
2.
Laurea in astronomia
Doctor philosophiae (astronomia)
3.
Laurea in ingegneria meccanica
Diplom-Ingenieur für Maschinenbau (mit den Studienzweigen: Maschinenbau oder Verfahrensingenieurwesen oder Betriebswissenschaften oder Verkehrstechnik und Verkehrsmittel oder Schiffstechnik)
4.
Laurea in ingegneria elettrotecnica
Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (mit den Studienzweigen: Elektrische Energietechnik oder Industrielle Elektronik und Regelungstechnik oder Nachrichtentechnik)
5.
Laurea in ingegneria civile
Diplom-Ingenieur für Bauingenieurwesen (mit den Studienzweigen Konstruktiver Ingenieurbau oder Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft oder Wasserwirtschaft und Wasserbau oder Baubetrieb und Bauwirtschaft)
6.
Laurea in ingegneria chimica
Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)
7.
Laurea in chimica industriale
Diplom-Ingenieur für Technische Chemie (mit den Studienzweigen: Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Biochemie und Lebensmittelchemie oder Chemieingenieurwesen)
8.
Laureain scienze agrarie
Diplom-Ingenieur für Landwirtschaft (mit den Studienzweigen: Pflanzenproduktion oder Tierproduktion oder Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau)
9.
Laurea in scienze forestali
Diplom-Ingenieur für Forst- und Holzwirtschaft (mit den Studienzweigen: Forstwirtschaft oder Holzwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung)
10.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Bergwesen
11.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Hüttenwesen (mit den Studienzweigen: Eisenhüttenwesen oder Metallhüttenwesen oder Verformungswesen oder Metallkundeoder Gießereiwesen oder Betriebs- und Energiewirtschaft)
Italienische akademische Grade
Österreichische akademische Grade
1.
Laurea in lingue e letterature straniere
Doktor der Philosophie 1) 2) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)
2.
Laurea in lingue e letterature straniere moderne (indirizzo europeo)
Doktor der Philosophie 1) (Anglistik, Romanistik, Slawistik)
3.
Laurea in lettere (indirizzo classico)
Doktor der Philosophie (Ur- und Frühgeschichte)
4.
Laurea in lettere (indirizzo classico)
Doktor der Philosophie (Klassische Archäologie)
5.
Laurea in economia politica
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaft)
6.
Laurea in economia aziendale
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaft)
7.
Laurea in economia e commercio
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Handelswissenschaft)
8.
Laurea in ingegneria civile
Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
9.
Laurea in ingegneria meccanica
Diplom-Ingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau
10.
Laurea in matematica
Diplom-Ingenieur für Technische Mathematik (mit den Studienzweigen: Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung oder Wirtschafts- und Planungsmathematik oder Informations- und Datenverarbeitung)
11.
Laurea in scienze delle informazioni (indirizzo generale)
Diplom-Ingenieur für Informatik
12.
Laurea in ingegneria civile (sezione edile, sezione idraulica)
Diplom-Ingenieur für Kulturtechnik Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (bis 1969: Kulturtechnik)
13.
Laurea in scienze delle preparazioni alimentari
Diplom-Ingenieur für Lebensmittel- und Gärungstechnologie (bis 1969: Gärungstechnik)
14.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Erdölwesen
15.
Laurea in ingegneria meccanica
Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen
_____________________
1) Doktoren der Philosophie dieser Studienrichtungen haben zwecks Anerkennung in Italien eine Ergänzungsprüfung aus italienischer Literatur abzulegen, sofern sie nicht im Hauptrigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben.
2) Diese Gleichstellung wird nur für Absolventen der Lehrerbildungsanstalten ohne Zusatzjahr gemäß dem italienischen Gesetz vom 11. Dezember 1969 ausgesprochen.
Italienische akademische Grade
Österreichische akademische Grade
1.
Laurea in sociologia
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Soziologie) Zusatzprüfungen: Moralphilosophie (filosofia morale), Sozialpsychologie (psicologia sociale), Psychologie (psicologia)
2.
Laurea in scienze economiche
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozialwirtschaft)
Zusatzprüfungen: Finanzwissenschaft (scienze delle finanze), Geld- und Kreditwirtschaft (economia monetaria e creditizia)
3.
Laurea in scienze statistiche ed economiche
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Sozial- und Wirtschaftsstatistik)
Zusatzprüfungen: Grundlagen des öffentlichen Rechtes (istituzioni diritto pubblico)
4.
Laurea in economia e commercio
Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Wirtschaftspädagogik)
Zusatzprüfungen: Finanzmathematik (matematica finanziaria), Allgemeine und angewandte Buchhaltung (ragioneria generale ed applicata), Wirtschaftsgeschichte (storia economica), Wirtschaftsgeographie (geografia economica), Warenkunde (merceologia)
5.
Laurea in ingegneria meccanica
Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik
Zusatzprüfung: Technische Physik (fisica tecnica)
6.
Laurea in ingegneria civile
Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen (mit den Studienzweigen: Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie oder Photogrammetrie und Kartographie oder Erdmessung und Geophysik)
Zusatzprüfungen: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni), Konstruktionstechnik (tecnica delle costruzioni)
7.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Markscheidewesen
Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
8.
Laurea in scienze geologiche
Diplom-Ingenieur für Angewandte Geophysik
Zusatzprüfung: Paläontologie (paleontologia)
9.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Gesteinshüttenwesen
Zusatzprüfung: Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
10.
Laurea in ingegneria mineraria
Diplom-Ingenieur für Montanmaschinenwesen
Zusatzprüfungen: Chemie (chimica), Konstruktionslehre (scienza delle costruzioni)
11.
Laurea in chimica industriale
Diplom-Ingenieur für Kunststofftechnik
Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)
12.
Laurea in chimica industriale
Diplom-Ingenieur für Werkstoffwissenschaften
Zusatzprüfung: Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der Sozialgesetzgebung (elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale)