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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht

(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 3. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.

(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben – unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel – finanziell gesichert ist.

(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er – unbeschadet des § 6 – insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.

(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 6. Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.

(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.

(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.

(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.

(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 8. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für ihn finanzielle Vorteile ergeben.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist berichtet wird.

(3) Bauvorhaben dürfen überdies nur dann gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zugrunde zu legen.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 9. Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach § 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.

(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.

(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.

(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 12. (1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.

(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 13. (1) Dem gemäß § 11 Abs. 1 errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die Aufgaben

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Abs. 1 betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 2 ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

§ 15. (1) § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(3) Die §§ 13 und 14 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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