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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Nachdem das am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft samt Anhang, welches Vertragswerk also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens die Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und Forschung, der schulischen und außerschulischen Bildung, des Gesundheitswesen, der Kultur und Kunst, des Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere durch den Austausch von Personen, unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.

Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien an Angehörige des anderen Vertragsstaates vergeben; diese Stipendien werden in Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat festgelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsandt werden, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen erleichtern.

Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung von Materialien, Dokumenten und Archivsammlungen, die die Geschichte des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates den Austausch von fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme an Sommerkursen fördern.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens und der sozialen Verwaltung durch den Austausch von Lehrkräften und Experten sowie durch den Austausch von Informationen ermutigen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung von und die Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat ermutigen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Übersetzung und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke des anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung von Stipendien für Übersetzer solcher Werke, sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden Vertragsstaaten ermutigen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung der Kontakte auf dem Gebiete der Leibesübungen und des Sports unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung der direkten Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in den Formen unterstützen, die jeweils in den Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen festgelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet bestehenden Kulturzentrum des anderen Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung der Kontakte zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil dieses Abkommens bildet.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern der beiden Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre, abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt und die Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen ausarbeitet.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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