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Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Luxemburg unterzeichnete Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex, welches Vertragswerk also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1972

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die erfolgreich abgelegten Reifeprüfungen beziehungsweise Abschlußprüfungen an den in der nachfolgenden Liste angeführten luxemburgischen Schulen berechtigen in Österreich zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer Universität für jene Studienrichtungen, zu denen die Reifezeugnisse der in der Liste gegenübergestellten österreichischen höheren Schulen gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung berechtigen, beziehungsweise an einer Hochschule künstlerischer Richtung für jene Studienrichtungen, für die die Ablegung der Reifeprüfung eine der Zulassungsvoraussetzungen ist.

Luxemburgische Schule

Ecole luxembourgeoise

A. Enseignement secondaire (Athenee et Lycees)

B. Enseignement secondaire technique (Lycees techniques)

C. Ecole technique

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten der Forschung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und deren Forschungsinstitute durch den Austausch von Hochschullehrern und sonstigen Fachleuten zu intensivieren.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern ermutigen und durch die Gewährung von Stipendien fördern.

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Kurztitel

Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1986

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1986

Text

Artikel 3

1.

Österreich wird luxemburgischen Studierenden die in Luxemburg absolvierten,Cours Universitaires` auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die in den,Cours Universitaires` abgelegten Prüfungen anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das,Certificat` der luxemburgischen,Cours Universitaires` nachgewiesen wird. Welche Studienrichtungen den Studien an den,Cours Universitaires` entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt.

2.

Österreich wird luxemburgischen Studierenden die am `Institut Superieur de Technologie` in Luxemburg absolvierten Studien auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die am,Institut Superieur de Technologie` abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das,Diplome` des,Institut Superieur de Technologie` nachgewiesen wird. Welche Studienrichtungen den Studien am,Institut Superieur de Technologie` entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt.

3.

Die vertragschließenden Parteien erkennen die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse an. Luxemburgische Reifezeugnisse berechtigen zum Studium an österreichischen Universitäten und, sofern die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an den Hochschulen künstlerischer Richtung ist, auch an diesen. Die Berechtigung besteht in jenem Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen Gegenüberstellung hervorgeht. Der Annex bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

4.

Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden gleichzeitig als Nachweis anerkannt, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem zum Studium in Österreich ausreichenden Maße beherrscht.

5.

Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse sowie der Paragraph 7 Absatz 5, Absatz 9 und Absatz 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 332/1981, und der Kundmachung, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 448/1981, werden auf luxemburgische Bewerber um die Immatrikulation nicht angewendet.

6.

Luxemburgische Studierende sind österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Paragraphen 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 76/1972, gleichgestellt.

7.

Luxemburgische Studierende haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen gemäß der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 271/1937, abzulegen.

8.

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus Artikel 3 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 beziehungsweise in der Fassung dieses Zusatzprotokolles ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jeder der beiden vertragschließenden Parteien zu ernennenden Mitgliedern besteht. Jede der vertragschließenden Parteien kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen vertragschließenden Partei auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der vertragschließenden Parteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen beider Länder auf den Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen und fördern.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete fördern.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken und Archiven ermutigen und insbesondere die Auswertung der Bestände, die sich auf die Geschichte des anderen Landes beziehen, unterstützen.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Beziehungen auf dem Gebiete des höheren und mittleren allgemein- und berufsbildenden Schulwesens durch den Austausch von Lehrern, Sprachassistenten und sonstigen Fachleuten vertiefen.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern ermutigen.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung sowie der Erwachsenenbildung und direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten unterstützen.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kultur intensivieren

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung unterstützen.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur Beratung aller die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden Fragen eine Ständige Gemischte Kommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Experten beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch alle drei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd in Österreich und in Luxemburg.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien erfolgen wird, in Kraft.

Bundesrecht Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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