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Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

1. Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1988 bis 2. April 1996 für gebunden.

2. Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel II Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel XI Abs. 4 lit. c dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden für die Zukunft zurückgenommen.

Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge hat am 5. Oktober 2010 das Königreich der Niederlande Folgendes mitgeteilt

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Beitragsschlüssel, beredinet von CERN für das Jahr 1967 auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens 1962 bis 1964

Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XI Absatz 4 a). Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel VII Absatz 1 über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird.

%

Belgien ………………………………………………………………………………….

3,51

Dänemark ……………………………………………………………………………….

2,02

Bundesrepublik Deutschland ……………………………………………………………

22,96

Frankreich ……………………………………………………………………………….

19,06

Griechenland …………………………………………………………………………….

1,16

Italien …………………………………………………………………………………….

11,08

Niederlande ………………………………………………………………………………

3,82

Norwegen ………………………………………………………………………………..

1,39

Österreich …………………………………………………………………………………

1,87

Schweden …………………………………………………………………………………

3,96

Schweiz …………………………………………………………………………………..

3,07

Spanien …………………………………………………………………………………..

4,26

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ……………………………

21,84

100,00

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Hiermit wird eine Europäische Konferenz für Molekularbiologie gegründet (im folgenden als „Konferenz“ bezeichnet).

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen.

2. Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfaßt in erster Linie

Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO.

Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen.

3. Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2. Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden.

3. Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten.

2. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt.

3. Die Konferenz

4. a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Maßnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind.

2. Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz

3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Rechnungsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember das ordentliche Jahresbudget, das die aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und die mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben sowie die veranschlagten Einnahmen enthält.

2. Die Ausgaben des ordentlichen Budgets werden wie folgt gedeckt

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Jeder Mitgliedstaat leistet Beiträge zu den aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und zu den mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben nach einem Schlüssel, den die Konferenz alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen.

2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein von der Konferenz mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.

3. Wird ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens oder hört er auf, Vertragsstaat zu sein, so wird der in Absatz 1 erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.

4. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold und die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.

5. Der Generalsekretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben im einzelnen Buch. Die Konferenz ernennt Rechnungsprüfer, die ihre Bücher prüfen und nach Maßgabe der Finanzordnung die Bücher der EMBO überprüfen. Der Generalsekretär und die EMBO erteilen den Rechnungsprüfern alle Auskünfte, die geeignet sind, ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste der Konferenz beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht binnen einer angemessenen Frist auf eine andere Art der Beilegung einigen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.

2. Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.

3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

4. Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das laufende. Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

5. Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden

6. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.

7. Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten

8. Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

Bundesrecht Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

1. Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft die Konferenz Budgetregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt.

2. Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsstaaten werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den vorläufigen Budgetregelungen vorgesehen sind, welche die Konferenz nach Absatz 1 treffen kann.

3. Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel VII Absatz 1 vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 13. Februar 1969, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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