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Notenwechsel zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Übermittlung von Dokumenten (Slowakei)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Notenwechsel zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Übermittlung von Dokumenten (Slowakei)

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Bundesrecht Notenwechsel zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Übermittlung von Dokumenten (Slowakei)

Wien, am 13. Feber 1962.

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die zuständigen tschechoslowakischen Stellen mit folgender Vereinbarung einverstanden sind

„Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gegen Ersatz sämtlicher Kosten für die Ausfertigung, für die zu entrichtenden Gebühren und für den Versand amtliche Abschriften oder Auszüge aus Prüfungsprotokollen oder Schulakten und Ausfertigungen oder Gleichschriften von Schulzeugnissen, von Hochschulzeugnissen sowie von Diplomen der Universitäten und sonstigen Hochschulen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden.

In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.“

Sofern auch die zuständigen österreichischen Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich mich Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen anzusehen sind.

Nehmen Sie bitte, sehr geehrter Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegen.

Dr. Richard Ježek m. p.

Herrn

Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Zl. 24.762-VR/62

Wien, am 13. Feber 1962.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 13. Feber 1962 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Bruno Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn

Richard Ježek,

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Wien

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