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Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Republik Slowenien

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des, Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im Einklang mit den bestehenden jugoslawischen Vorschriften einführen.

Die Lesehalle und die Bibliothek werden nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der Presseerzeugnisse befaßt sein.

Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen jugoslawischen Behörden können die im ersten Absatz erwähnten Publikationen auch gratis verteilt werden.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Die Institution kann in ihren Amtsräumen nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden öffentliche Filmvorführungen veranstalten.

Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den Angestellten der Institution und den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Missionen gestattet ist.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Die Institution kann zwecks Vorführung in gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen und Bildungsinstitutionen dokumentarische, wissenschaftliche und informative Filme leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche und Bildungsfilme überlassen.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Die Institution kann in ihren Amtsräumen Photographien und Diagramme ausstellen, welche der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse in Österreich dienen. Sie kann in ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer Künstler und deren Reproduktionen zeigen.

Sie kann informative Ausstellungen von Photographien, Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial über Österreich auch außerhalb ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden, veranstalten.

Bundesrecht Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

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