Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10009247 AT

Förderung der Atomforschung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Förderung der Atomforschung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 73/1959

Inkrafttretensdatum

27.03.1959

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. März 1959 zur Förderung der Atomforschung

StF: BGBl. Nr. 73/1959 (NR: GP VIII RV 629 AB 644 S. 84. BR: S. 144.)

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

§ 1. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung von Darlehen an die genannte Gesellschaft durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

§ 2. Als Teilwert der Geschäftsanteile an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, und der diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten Gesellschafterleistungen ist der Betrag von einem Schilling anzusetzen.

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

§ 3. Die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

§ 4. Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.

Bundesrecht Förderung der Atomforschung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →