Europäisches Kulturabkommen
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 19. Dezember 1954 in Paris abgeschlossene Europäische Kulturabkommen, welches folgendermaßen lautet: .....
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages erkläre ich, daß die Griechische Regierung den Ausdruck „soweit wie möglich“, der in den Artikeln 2 und 4 des Abkommens enthalten ist, in folgendem Sinne auslegt: „unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften eines jeden Landes, soweit es ihre inneren Verhältnisse gestatten“.
Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Jänner 1994 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 1998 auf Gibraltar und am 19. März 1999 auf Jersey ausgedehnt.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 4. März 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.
Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,
Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.
Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.
1. Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europarates geprüft.
2. Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäß Artikel 9 Abs. 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.
3. Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefaßten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, daß es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.
4. Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuß der Kultursachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.
5. Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Maßnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.
6. Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäß Artikel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europarat zur Folge hat.
Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
4. Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluß und unter den ihm zweckmäßig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.
5. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden.
Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
1. Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
2. Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 19. Dezember 1954 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.